Die nach eigenen Erfahrtungen zu schließen außerordentlich inkompetente Behörde legt ihren 1. Tätigkeitsbericht vor:
S. 39 zu restriktiv zum UrhG vs. IFG.
Die nach eigenen Erfahrtungen zu schließen außerordentlich inkompetente Behörde legt ihren 1. Tätigkeitsbericht vor:
S. 39 zu restriktiv zum UrhG vs. IFG.