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Justiz verkennt Pressefreiheit

http://www.internet-law.de/2013/05/pressefreiheit-auch-fur-leserkommentare.html

RA Stadler kritisiert einen Beschluss des LG Augsburg, “dass sich die Augsburger Allgemeine im Hinblick auf die Nutzerkommentare nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann und damit auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung”.

Siehe auch
http://www.datenschutz.de/news/detail/?nid=5890


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. Mai 2013). Justiz verkennt Pressefreiheit. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bk3m


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Justiz verkennt Pressefreiheit“

  1. RA Stadler verkennt, dass die Pressefreiheit Verleumdung und üble Nachrede etc. nicht abdeckt. Hierfür dient das Instrument der Gegendarstellung als wirksames Mittel für den Betroffenen gegenüber der jeweiligen Zeitung. Da Kommentare im Onlineportal nicht redaktioneller Kontrolle unterliegen kann auch schlecht die Zeitung um eine Gegendarstellung gebeten werden. Wer kennt nicht die üblichen Hinweise, dass die Onlinekommentare nicht der Meinung der Redaktion entsprechen müssen. Gleichwohl muss es das Recht des Betroffenen sein, gegen beleidigende Kommentare und solche, die sonstige Straftatbestände erfüllen nachzugehen. Ein Redakteur, der hier bewusst die Herausgabe des Namens des kommentierenden Lesers verweigert, verhindert bewusst die Aufklärung einer mutmaßlichen Straftat – ein Vorgehen, dass durch die Pressefreiheit nicht ansatzweise gedeckt ist! Pressefreiheit heißt nicht beliebig gegen Recht und Rechte Dritter verstoßen zu können. Pressefreiheit besteht wie alle Grundrechte im Rahmen der geltenden Rechtsordnung (Vgl. Art 19 und 20 Grundgesetz). Insofern danke an das LG Augsburg für die Klarstellung.

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