Selbstverständlich betten Blogger Weltweit jeden Tag und jede Stunde unzählige Videos, die sie etwa bei YouTube vorfinden, in ihre Blogs ein. Wissenschaftsblogger, etwa die bei http://hypotheses.org, sind jedoch vergleichsweise zurückhaltend. Aber das liegt wohl weniger daran, dass sie juristisch vorsichtiger sind, sondern eher daran, dass sie eher selten geeignete Videos finden und/oder ihnen das Medium Video eher suspekt ist.
Ich selbst bette häufig Videos von YouTube mittels des dortigen Einbettungscodes ein und halte diese Praxis auch nicht für übermäßig riskant.
Juristische Bedenkenträger sehen das natürlich anders, wie die unten aufgelisteten Links belegen.
Selbst erstellte oder von den Rechteinhabern unter freier Lizenz freigegebene Videos machen natürlich keine (urheberrechtlichen) Probleme. Auf persönlichkeitsrechtliche Probleme möchte ich nicht eingehen, zumal die Causa Kompa noch nicht letztinstanzlich entschieden ist. Auf jeden Fall sollte man eigene Videos nicht mit Musik unterliegen, ohne dafür bei der GEMA Nutzungsrechte eingeholt zu haben.
Die Frage nach der urheberrechtlichen Beurteilung des Einbettens von Videos (“Framing”) ist juristisch stark umstritten. Orientierung erhoffte man sich von einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), doch dieser hat heute das Problem an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergereicht. Allerdings ist der BGH der (bloggerfreundlichen) Ansicht, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Nun wird der EuGH zu entscheiden haben, ob er ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe anerkennt. Das geltende Urheberrecht der europäischen Staaten hätte also eine gravierende Lücke, da die nationalen Gesetzgeber bei dem Internetnutzungen (aber nicht nur diese) erfassenden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (siehe PDF meiner Urheberrechtsfibel) das Framing nicht berücksichtigt hätten. Würde der EuGH ein solches unbenanntes Recht annehmen, wäre es sinnvoll, alle nationalen Urheberrechtsgesetze innerhalb der EU nachzubessern. Die Rechtspraxis mag keine sogenannten Innominatfälle (v. Ungern-Sternberg, Schricker/Loewenheim: Urheberrecht, 4. Auflage 2010, § 15 UrhG Rz. 27 sprach sich “aus Gründen der Rechtssicherheit” gegen die von Ott zur Diskussion gestellte Ansicht, dass bei einem framenden Link ein unbenanntes Verwertungsrecht vorliegen könne, aus). Ich könnte mir gut vorstellen, dass der EuGH kein unbenanntes Verwertungsrecht annehmen will. Er könnte auch anders als der BGH das Framing dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung unterordnen.
Das Risiko für Blogger hat sich durch den heutigen Beschluss jedenfalls eher reduziert als vermehrt. Zur Vorsicht ruft gleichwohl Lawblogger und Rechtsanwalt Udo Vetter auf: Da nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen ist, sollten Nutzer auch bei Youtube weiter vorsichtig sein, wenn sie fremde Inhalte auf ihren Seiten einbinden. Vetter gibt wie fast immer keine weiterführenden Links, auch nicht auf frühere Äußerungen. 2012 klang das bei ihm noch ganz anders (ARD-Interview im Internet Archive): Bei Filmschnipseln und Videos, die auf YouTube eingestellt sind, kann man eigentlich immer Entwarnung geben, weil das CMS von Google inzwischen sehr gut ist. Google als YouTube-Betreiber sorgt selbst dafür, dass keine Urheberrechtsverletzungen vorkommen. YouTube ist mittlerweile sozusagen eine Art Gütesiegel. Das, was ich dort finde, kann ich problemlos in meinem Blog einbinden oder in meine Seite – mit dem YouTube-eigenen Player. Aber teilweise muss ich natürlich schauen, um welche Inhalte es sich handelt. Es kann beispielsweise sein, dass die Inhalte in Deutschland anstößig sind oder die Persönlichkeitsrechte von Deutschen oder anderen Personen verletzen.
Wer gar kein Risiko eingehen will, sollte keine fremden Videos einbinden, da es nie ganz ausgeschlossen werden kann, dass das vom (vermeintlichen) Rechteinhaber eingeholte “grüne Licht” eine Falschauskunft sein kann. Auch ein Video unter freier Lizenz kann theoretisch vom Nichtberechtigten mit diesem Etikett versehen worden sein. Allerdings werden sich nur sehr ängstliche Blogger für diese Variante entscheiden.
Wer sein Risiko reduzieren soll, sollte folgendes beachten:
1. Nur die freigegebenen Einbettungscodes der Video-Website verwenden!
2. Ein kurzer Verdachts-Check lohnt: Ist das eine anerkannte Video-Website wie YouTube oder Vimeo? Steht das Video schon länger unbeanstandet auf der Plattform? Gibt es konkrete Anhaltspunkte, dass nicht der Rechteinhaber hochgeladen hat? Oder, wie das tagseoblog schrieb: Bei Einbinden Menschenverstand einschalten…
Wenn der Rechteinhaber das Video hochgeladen hat, dann hat er, sofern er das Einbetten nicht durch Anklicken eines entsprechenden Verbots untersagt hat, gemäß den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform in das Weiterverbreiten durch Einbettungscode eingewilligt. Rechtsanwalt Ulbricht formuliert das so: Wenn tatsächlich der Berechtigte ein Video oder anderen Inhalt auf einem Portal zur Einbettung freigibt, dürfte jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht kein Ungemach drohen. In diesen Fällen wird tatsächlich über die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform (bei Youtube Nr.10 der Nutzungsbedingungen) dieser ein Recht eingeräumt, für die jeweiligen Inhalte Dritten eine Unterlizenz einzuräumen. Über das Angebot und die Einbettung eines entsprechenden Codes wird dann der jeweilige Inhalt an den einbindenden Webseitenbetreiber unterlizenziert. In diesen Fällen besteht also eine einwandfreie Rechtekette.
Insgesamt schätze ich das Risiko, dass ein Wissenschaftsblogger Ärger wegen eines eingebundenen Video bekommt, als gering ein.
Ausgewählte Online-Beiträge:
http://www.tagseoblog.de/was-man-beim-einbinden-von-youtube-videos-beachten-sollte (4.6.2012)
http://www.telemedicus.info/article/2453-Die-Haftung-fuer-eingebundene-Youtube-Videos.html (20.10.2012)
https://netzpolitik.org/2013/risikofaktor-einbettung-youtube-twitter-und-das-urheberrecht (23.1.2013)
http://universal-code.de/2013/04/27/videos-einbetten-legal-egal (27.4.2013)
Nachtrag: Wie findet man freie Videos?
http://archiv.twoday.net/stories/410257652
Zu Ansprüchen von Verwertungsgesellschaften
http://archiv.twoday.net/stories/650488977
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Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Für mich kein “fremdes” Video, zusätzlich unter CC-BY frei lizenziert.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. Mai 2013). Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten? Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bk28
Ein Gedanke zu „Blog&Recht: Darf ich ein fremdes Video einbetten?“