“Der Landtag Rheinland-Pfalz hat angekündigt, die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu beantragen. Es bleibt also abzuwarten, ob und wie die nächste Instanz entscheiden wird. Die Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes müssen aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht proaktiv auf der Transparenzplattform (www.tpp.rlp.de) publiziert werden. Dies kann aber freiwillig erfolgen und wäre auch wünschenswert. Nach dem seit dem 1.1.2018 anwendbaren Grundsatz „access for one – access for all“ sind zudem Gutachten, die aufgrund eines Antrags im Einzelfall elektronisch zugänglich gemacht werden, auch verpflichtend auf der Transparenz-Plattform zu veröffentlichen.” (IFG-Beauftragter RLP zur Entscheidung des VG Mainz)
Ein (in der Sache natürlich richtiger) Grundsatz, zu dem Google genau 7 weitere Ergebnisse findet:
https://www.google.de/search?q=%22access+for+one+%E2%80%93+access+for+all%22
Im RLP-Transparenzgesetz versteckt er sich in § 7 Abs. 1 Nr. 14. Die Anwendbarkeit ab 1.1.2018 dürfte sich aus § 26 Abs. 2 Satz 1 ergeben. Die Transparenzplattform enthält noch kein einziges veröffentlichungspflichtiges Dokument.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Januar 2018). Access for one – access for all. Archivalia. Abgerufen am 25. April 2025 von https://doi.org/10.58079/c6y8
Ein Gedanke zu „Access for one – access for all“