Ein bemerkenswerter Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren:
Landgericht Frankfurt am Main. Beschluss v. 06.07.2017, Az.: 2-03 O 232/17. [4.3.2018 Entscheidung nicht mehr auffindbar, Link führt zu anderem Urteil.]
Auszüge:
“Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung ihrer namentlichen Nennung im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe.
Die Antragstellerin ist zur Zeit noch Akademische Oberrätin an der … Universität …. Sie übte vorübergehend zusätzlich die Position als Vizepräsidentin … aus.
Die Antragsgegnerin betreibt u.a. die Webseite s…de des ….
Gegen die Antragstellerin wurde nach Untersuchung ihrer Arbeiten auf der Plattform “VroniPlag” der Vorwurf erhoben, dass sie in ihrer Doktorarbeit und in ihrer Habilitationsschrift wörtlich und sinngemäß Texte übernommen, die Quellen jedoch nicht gekennzeichnet habe.
Die Antragstellerin verzichtete im Jahr … auf die Tätigkeit als Vizepräsidentin. Mit Schreiben vom … verzichtete sie ferner gegenüber der … Universität … auf das Recht zur Führung des akademischen Titels “Privatdozentin”. Sie beantragte zudem bei der Universität … die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Sie wehrt sich gegenüber der …Universität … gegen den erhobenen Plagiatsvorwurf, das Verfahren ist noch nicht entschieden.
Am … berichtete die … Zeitung (…) über den Fall (Anlage ASt3, Bl. 36 d.A.).
Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 13.05.2017 unter der Überschrift “Plagiats-Vorwurf gegen Uni-Professorin …” einen Bericht, für dessen Inhalt auf Anlage ASt2, Bl. 34 d.A., Bezug genommen wird.
Die Antragstellerin trägt vor, dass der erhobene Vorwurf bei ihr eine schwere Erkrankung in Form einer Depression ausgelöst habe. Die Berichterstattung der … und der Antragsgegnerin stelle eine starke seelische Belastung dar und habe zu einem weiteren depressiven Schub geführt. Die Antragstellerin legt ein ärztliches Attest vom 18.05.2017 (Anlage ASt6, Bl. 40 d.A.) sowie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15.05.2017 (Anlage ASt7, Bl. 41 d.A.) vor.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren namentlichen Nennung zustehe. Die Antragsgegnerin sei nicht gehindert, über den Verdachtsfall ohne namentliche Nennung zu berichten. Auf die massive öffentliche Prangerwirkung sei insbesondere zu verzichten, wenn durch die Prangerwirkung schwere gesundheitliche Schäden drohen und die Berichterstattung auch ohne namentliche Nennung möglich sei. Die Prangerwirkung der namentlichen Nennung werde durch die Suchmaschinenautomatik im Internet potenziert. […]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Denn der Antragstellerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, ein Anspruch auf Unterlassung der hier angegriffenen Berichterstattung unter namentlicher Nennung der Antragstellerin zu.
Die angegriffene Berichterstattung verletzt die Antragstellerin unter Abwägung der betroffenen Interessen nicht derart in ihren Rechten, dass das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Berichterstattung über die Antragstellerin auch unter namentlicher Nennung zurücktreten würde.
Bei der Berichterstattung über einen Verdacht verlangt es das Interesse des Betroffenen, dass die Presse mit der Veröffentlichung eines bloßen Verdachts gegen ihn umso zurückhaltender ist, je schwerer ihn die Vorwürfe belasten (BVerfG NJW 2004, 589, 590 [BVerfG 26.08.2003 – 1 BvR 2243/02] – Haarfarbe des Bundeskanzlers; BVerfG NJW 2007, 468 – Insiderquelle; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 177). Es besteht ein Wechselbezug zur Dichte des Verdachts.
Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beschränkenden zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Geht es um Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen diese zwar nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Ihnen kommt in der Abwägung aber regelmäßig ein geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht. Die Einstandspflicht des Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese richten sich nach den jeweils gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten, auch nach der Stellung des Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Die Wahrheitspflicht darf insoweit nicht überspannt und so der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, eingeschnürt werden (BVerfG NJW 2004, 589 – Haarfarbe des Bundeskanzlers). Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (BVerfG NJW 2004, 589 – Haarfarbe des Bundeskanzlers).
Die Berichterstattung unter Namensnennung ist legitim, wenn Art und Schwere der Tat sowie die Aktualität das rechtfertigen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 205). Auch kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei weniger schweren Taten zulässig sein (BGHZ 36, 77 – Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 – Autobahnraser). Insoweit kann auch Berücksichtigung finden, ob im Einzelfall die Verdachtsmomente hinreichend dargetan sind (LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 – 28 O 840/11 Rn. 28 – zitiert nach juris).
Bei der gebotenen Abwägung sind daher alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch und wenn ja in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 – Pickup-Artist). Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 [BGH 15.04.1980 – VI ZR 76/79] Rn. 9; BGH NJW 1994, 1950 [BGH 17.03.1994 – III ZR 15/93] Rn. 22; BGH NJW 2000, 1036 [BGH 07.12.1999 – VI ZR 51/99] Rn. 32). Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 – Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 – 28 O 840/11 Rn. 30 – zitiert nach juris; dazu Lehr, AfP 2013, 7, 9).
Hierbei ist auch zu fragen, ob der Anspruchsteller zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat und ob die Information über die Identität des Anspruchstellers geeignet ist, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 170 – Pickup-Artist).
Nach diesen Grundsätzen ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und der Umstände des Einzelfalls die namentliche Nennung der Antragstellerin in der angegriffenen Berichterstattung zulässig.
Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass die Antragstellerin durch den Vorwurf erheblichen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist, auch wenn dieser Aspekt nicht oder nur in geringerem Umfang die Rechtsposition der Antragstellerin (vgl. BVerfG NJW 2004, 589 – Haarfarbe des Bundeskanzlers), sondern vielmehr ihre ganz persönlichen Interessen betrifft. Die Kammer hat auch eingestellt, dass im Hinblick auf die der Antragstellerin vorgeworfenen wissenschaftlichen Verfehlungen bisher lediglich ein Verdacht besteht und die Vorwürfe noch nicht als feststehend anzusehen sind, auch wenn die Antragstellerin sich in ihrer Antragsschrift auf die Darstellung beschränkt, dass sie juristisch gegen den Plagiatsvorwurf gegenüber der …-Universität … vorgehe, ohne die dort angeführten Gründe für ihr Vorgehen zu nennen.
An dem Vorwurf von Verfehlungen wie den vorliegenden besteht jedoch generell ein großes und hier überwiegendes öffentliches Interesse. In den letzten Jahren sind immer wieder Plagiatsvorwürfe bekannt geworden und haben großes öffentliches Aufsehen erregt. Dabei ist – wie der Kammer bekannt ist – über solche Plagiatsvorwürfe – nicht nur bei ranghohen Politikern – in der bundesweiten Tagespresse wiederholt berichtet worden. Plagiatsvorwürfe gegenüber Politikern haben teilweise gar zu deren Rücktritt geführt, beispielsweise des damals amtierenden Verteidigungsministers zu Guttenberg, wobei diesbezüglich auch umfangreiche bundesweite TV-Berichterstattung (inklusive eines “Brennpunkts” in der ARD) erfolgte. Die Öffentlichkeit ist daher für solche Plagiatsvorwürfe in erheblichem Umfang sensibilisiert.
Dieses öffentliche Interesse rechtfertigt hier die Berichterstattung über die – in ihrer Sozialsphäre betroffenen – Antragstellerin, auch unter namentlicher Nennung. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Vorwurf gegen die Antragstellerin nicht lediglich ihre Doktorarbeit betrifft und der Erwerb des Doktortitels nur generell dem beruflichen Fortkommen oder öffentlichen Ansehen der Antragstellerin dienlich war. Vielmehr war der Erwerb der Doktorwürde für die Durchführung einer Habilitation eine praktisch zwingende Voraussetzung und daher für die Antragstellerin von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus werden gegen die Antragstellerin auch Vorwürfe im Hinblick auf ihre Habilitationsschrift erhoben.
Die Antragstellerin stand und steht durch ihre wissenschaftliche Laufbahn und ihre Stellung als Privatdozentin und ehemalige Vizepräsidentin einer Universität in einer besonderen, hervorgehobenen Stellung insbesondere im Hinblick auf eventuelles wissenschaftliches Fehlverhalten. Als Privatdozentin konnte die Antragstellerin auch Lehrtätigkeiten ausüben und war daher in einer Rolle, die gegenüber ihren Studenten auch das Dringen auf wissenschaftlich korrektes Arbeiten erforderte. Aus diesem Grunde hatte die Antragstellerin eine besondere Vorbildfunktion inne. Auch das – mögliche – wissenschaftliche Fehlverhalten von Studenten ist durch die in den letzten Jahren erfolgte Aufdeckung von Plagiaten in den Blickpunkt der öffentlichen Diskussion gelangt. Der Kammer ist bekannt, dass an Universitäten die Abgabe wissenschaftlicher Arbeiten von Studenten teilweise auch in elektronischer Form verlangt wird, um softwaregestützte Plagiatskontrollen durchführen zu können. Liegt ein Plagiat vor, können Arbeiten mit null Punkten bewertet werden, worauf Studenten explizit hingewiesen werden. Auch eine solche Kontrolle und die aus Verstößen resultierenden Konsequenzen in Form der Notenvergabe gehören generell zu den Aufgaben des Lehrpersonals. Diese Aufgabe ebenso wie die Vorbildfunktion ist aber in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn dem Lehrpersonal selbst solche wissenschaftlichen Verfehlungen vorzuwerfen sind.
Die hervorgehobene Rolle der Antragstellerin führt auch dazu, dass – insbesondere aus Sicht ihrer (auch ehemaligen) Studenten, anderer Lehrender und Personen, die eine Wissenschaftskarriere anstreben – ein besonderes Interesse an der Identität der Antragstellerin besteht, so dass der namentlichen Nennung bei der Berichterstattung besondere Bedeutung zukommt und nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Berichterstattung auch ohne namentliche Nennung der Antragstellerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in gleichem Maße zu befriedigen vermochte.
Die Kammer hat in die Abwägung ferner auch eingestellt, dass der namentlichen Nennung aufgrund der Verfügbarkeit von Suchmaschinen der Zugriff auch auf ältere Informationen ermöglicht wird und damit eine besondere Perpetuierung des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht herbeigeführt werden kann (vgl. zur Frage, wann ältere Einträge bei Suchmaschinen aufgrund des sogenannten “Rechts auf Vergessenwerden” zu löschen sind EuGH GRUR 2014, 895; EuGH CR 2017, 395; OLG Celle, Urt. v. 01.06.2017 – 13 U 178/16, BeckRS 2017, 113458; Boehme-Neßler, NVwZ 2014, 825; Nolte, NJW 2014, 2238). Daher ist nach Auffassung der Kammer jeweils im Einzelfall zu fragen, ob nicht eine Nennung jedenfalls nur unter Abkürzung z.B. des Nachnamens (hier: “…”) zulässig sein könnte. Aufgrund der oben dargestellten hervorgehobenen Position und der besonderen Funktion und Vorbildfunktion der Antragstellerin als Lehrende und (ehemalige) Vizepräsidentin einer Universität vermag im hiesigen Fall eine Berichterstattung unter Abkürzung des Nachnamens das Informationsinteresse aber nicht in gleichem Maße zu befriedigen, so dass die volle namentliche Nennung hier zulässig war.”
Vor dem OLG Frankfurt hatte das Verfahren das Aktenzeichen “16 W 35/17”. Nach dem an mich gerichteten “Qualifizierten Hinweis” einer Bonner Rechtsanwaltskanzlei wurde es durch einen Vergleich beendigt. Das Flensburger Tagblatt hat den Namen der zeitweiligen Vizepräsidentin entfernt. Das Magazin Cicero hat vor wenigen Tagen den Namen entfernt. Die FAZ soll zugesagt haben, den betreffenden Artikel nicht online zu veröffentlichen (was wohl ohnehin nicht geplant war). In den Presseauszügen auf Vroniplag ist der Name der ehemaligen Jura-Professorin G. noch zu lesen.
Mein Kommentar zur Berichterstattung in Plagiatsfällen liegt auf der Linie der Frankfurter Entscheidung:
https://archivalia.hypotheses.org/68974
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Dezember 2017). Landgericht Frankfurt: Zur Namensnennung im Zusammenhang mit dem Vorwurf eines Plagiats. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c6r0
Es handelt sich um wissenschaftliche Veröffentlichungen. Über “Schuld” oder “Unschuld” kann jede(r) eine eigene Meinung bilden. Die Autorin kann gerne zur Diskussion beitragen! Es geht nicht um die persönliche Vernichtung einer Person, sondern um eine wissenschaftliche Diskussion. Laut Urheberrecht ist die Namensnennung der Autorin *zwingend* vorgesehen. Die Universität entscheidet lediglich, ob es Sanktionen gibt. Bitte diese beide Prozesse klar trennen.
IN welchem Paragraphen welchen Gesetzes ist die Nennung zwingend vorgesehen? Die Entscheidung vor dem OLG (Vergleich) spricht eine andere Sprache)
Ich empfehle die Lektüre vom § 63 UrhG Quellenangabe im Verbindung mit § 51 Zitate:
” (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58, 59, 61 und 61c vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. […]” https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html
Wer lesen kann… Es ging hier um die Nennung der Person, die eines Plagiats verdächtigt wurde und zwar in der Art, als ob das Plagiat bereits bewiesen wäre, was eben gerade nicht der Fall ist…
Insofern wäre es gut, beim Thema zu bleiben. Der Vergleich vor dem OLG war ja mehr als eindeutig…!
Ditto. Um ein Plagiatsverdacht auszusprechen, bedarf es die Gegenüberstellung mit einer geeigneten Quelle. Und die geschieht mit Namensnennung. Wissenschaftler_innen sind öffentliche Personen, sie haben Werke ver*öffentlich*t. Wenn ein Plagiatsverdacht dokumentiert ist, dann sollte das Kind beim Namen genannt werden. Wer so was nicht will, soll nicht plagiieren.
Plagiatsverdacht dokumentiert heißt nicht bewiesen. Solange die Schuld nicht bewiesen ist, wie im vorliegenden Fall, so ist der/die Betreffende unschuldig. Jede Namensnennung im Kontext einer Verdachtsberichterstattung ist insofern Vorverurteilung oder schlicht Rufmord!
Die Dokumentation als Schuldnachweis zu deklarieren, heißt den Boden des Rechtsstaats zu verlassen – der Vergleich beim OLG Frankfurt war hierzu ja eindeutig.
Ein bisschen mehr Rechtsstaatlichkeit würde der Plagiatsdebatte nicht schaden und zur Glaubwürdigkeit von Vroniplag & co. beitragen!
Sind Sie persönlich verbunden mit die betreffende Person? Sie reagieren so emotional.
“Schuld” ist hier ein falsches Wort. Ein *Text* ist ein Plagiat, das kann jeder sehen. Welche Folgen ein Plagiat für die Autorin hat, bestimmt die Bildungseinrichtung. Bitte trennen Sie etwas genauer. Somit ist es kein “Rufmord”, wenn Tatsachen, d. h. Textgegenüberstellungen, dargelegt werden, oder darüber berichtet wird mit Verweis auf der Dokumentation, unter Namensnennung. Rufmord wäre nur dann gegeben, wenn man ohne Nachweis von einem Plagiat sprechen würde.
Ein Vergleich ist kein Urteil. Die Parteien sind übereingekommen, aus welchen Grund auch immer, die Klage zurückzuziehen. Darüber wissen wir nichts.
im Klartext: Das OLG hat einen Vergleich gefunden, in dessen Ergebnis die Namensnennung unterlassen wird…
Nur KG möchte gern weiterhin die persönliche Vernichtung der Delinquentin erreichen – egal ob die Schuld bewiesen ist oder nicht!