https://www.nzz.ch/schweiz/schweizer-mittelalterstreit-ohne-ende-ld.1328267
Das Bezirksgericht Zurzach hält in seinem Urteil denn auch fest, dass die primäre Aufgabe eines Gerichts darin bestehe, Gesetze anzuwenden und auszulegen. In diesem Fall aber habe es quasi als Gesetzgeber auftreten müssen. Sein Urteil fällt eindeutig aus: Die Dokumente gehörten dem Kanton St. Gallen und nicht Sennhauser – dies gleich aus mehreren Gründen. Erstens könne der Ausgräber mangels schöpferischer Leistung kein Urheberrecht an einer Grabungsdokumentation geltend machen. Zweitens zeige der Blick auf internationale Grundsätze bei archäologischen Ausgrabungen, dass das Eigentum an einer Grabungsdokumentation beim Staat liege. Drittens wäre es für andere Forscher schwierig, Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, sollten diese im Eigentum eines Privaten bleiben: Sie seien dann «dessen Willkür ausgeliefert». Viertens schliesslich könne eine sachgemässe Lagerung schon aus finanziellen Gründen durch den Staat besser gewährleistet werden als durch Private. «Insgesamt», so urteilt das Bezirksgericht Zurzach, «erscheint es aufgrund verschiedener wissenschaftlicher Bedürfnisse angemessen, dass das Eigentum an der Grabungsdokumentation dem Gemeinwesen zusteht.»
Der Streit geht weiter: “Hans Rudolf Sennhauser hat bereits entschieden, das Urteil anzufechten und ans Aargauer Obergericht weiterzuziehen”.
Zur Causa Sennhauser hier zuletzt:
https://archivalia.hypotheses.org/66415
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Klaus Graf (15. November 2017). Grabungsunterlagenstreit: Bezirksgericht Zurzach entscheidet gegen Sennhauser. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c6ni