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Verpflichtung zu Open Access – Rechtliches aus Schweizer Sicht

Fabienne Sarah Graf, Dario Henri Haux: Verpflichtung zu Open Access – universitäres Publizieren der Zukunft? In: sui genris 2017. DOI: https://doi.org/10.21257/sg.46

Via
http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=44840

Fundierte Kenntnisse des Schweizer Rechts kann ich nicht feststellen, wenn es in Endnote 105 zur Zweckübertragungstheorie des Art. 381 OR (CH) heißt: “Man beachte, dass die Abs. 2 und 3, welche weitgehende Ausnahmen vorsehen, nicht auf Online Publikationen übertragbar sind, so jedenfalls Hilty/Seemann (Fn. 11), S. 38 ff.” Man rätselt, was die Absätze 2 und 3 des fraglichen Artikels des Obligationenrechts hier zu suchen haben. Und richtig: Hilty/Seemann setzen sich (ebenso wie ich 2009) mit Art. 382 Absätze 2 und 3 auseinander und kommen zum gegenteiligen Ergebnis: “Wissenschaftliche Aufsätze (soweit sie vertieft ein Thema behandeln) dürfen vom Urheber nach Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen anderweitig veröffentlicht, also auch in einem Repositorium hinterlegt werden (Art. 382 Abs. 3 OR)” (S. 44, zitiert nach Google-Cache, ZORA ist offline). Graf/Haux schaden mit ihrer Falschdarstellung, die hoffentlich unrezipiert bleibt, dem Open Access in der Schweiz.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. November 2017). Verpflichtung zu Open Access – Rechtliches aus Schweizer Sicht. Archivalia. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c6nb


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

3 Gedanken zu „Verpflichtung zu Open Access – Rechtliches aus Schweizer Sicht“

  1. Für den grünen Weg von Open Access sind gesetzliche Regelungen im Fall fehlender Verlagsverträge die ZENTRALEN Ermöglichungsnormen. Viel mehr Aufsätze und Buchbeiträge als von Open-Access-Verfechtern angenommen werden heute nach wie vor ohne Verlagsverträge veröffentlicht und dürfen in der Schweiz nach 3 Monaten und in D nach 1 Jahre bedenkenlos in ein Repositorium eingestellt werden. Und ein Aufsatz, der diese Möglichkeit auf das LEICHTFERTIGSTE verneint, soll keinen massiven Schaden anrichten????

  2. Schon gesehen: Neuer Kommentar bei sui-generis.ch zum entsprechenden Artikel (http://sui-generis.ch/article/view/sg.46/646):

    Die Autoren danken Herrn Dr Klaus Graf für seine Kritik.

    Tatsächlich enthält die einzelne Fussnote 105 zwei Fehler: einerseits wird Art. 382 OR nicht genannt, sodass man annehmen könnte, die Abs. 2 und 3 würden sich auf den zu Beginn der Fussnote genannten Art. 381 OR beziehen.

    Andererseits ist es inhaltlich falsch, dass gemäss Hilty/Seemann Art. 382 Abs. 2 und 3 OR nicht auf Online-Publikationen übertragbar wären.

    Grösseren Schaden haben wir damit unseres Erachtens nicht angerichtet, was auch keinesfalls in unserem Interesse liegt.

    Fabienne Graf & Dario Haux

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