So das VG Wiesbaden zur Aktenführung in Asylsachen:
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170146
“Das Fehlen einfachgesetzlicher Möglichkeiten des Gerichts, die Verwaltung z.B. durch vollstreckbare Anordnungen zur Aktenvorlage zu zwingen, geht von der Überlegung des Gesetzgebers aus, dass die Verwaltung sich rechtmäßig verhält. Andernfalls wäre die Möglichkeit geschaffen worden, z.B. durch Hausdurchsuchungen und dergleichen auf Anordnung des Gerichts (wie dies im Strafverfahren möglich ist) diese zu beschaffen. Geht aber der Gesetzgeber von einer „gesetzestreuen” Verwaltung aus, so hat diese nach dem Rechtsstaatsprinzip eine zügige und vollständige Erfüllung der Aktenvorlagepflicht zu gewährleisten.” (VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az. 6 K 429/17.WI.A – rechtskräftig).
Dies gilt auch für eine ordnungsgemäße Aktenführung. Denn die Gewährleistung einer arbeitsfähigen Verwaltung führt dazu, dass eine fortlaufende Kenntnis aller für sie maßgeblichen Umstände gewährleistet sein muss. Dies bedeutet, dass auch ein neuer Bediensteter, der kein eigenes Wissen über die Vorgeschichte besitzt, mit der Bearbeitung der Sache weiter betraut werden kann. Die Grundlage einer fortwährenden Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die auf konkretisierende Informationen angewiesen ist, kann deshalb nur durch eine ordnungsgemäße und vollständige Aktenführung gesichert werden (Grundmann/Greve, a.a.O.; VG Wiesbaden, Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A – rechtskräftig).
Insoweit ist die Behörde verpflichtet, ihre Akte vollständig und wahrheitsgetreu zu führen (Grundmann/Greve, a.a.O. m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.12.2016, Az.: 6 K 332/16.WI; Urteil vom 07.04.2017, Az.: 6 K 429/17.WI.A). Dies bedeutet, dass die Behörde, gleich, ob die Akte manuell oder elektronisch geführt wird, sicherzustellen hat, dass die Akten vollständig und wahrheitsgetreu geführt werden und vollständig gem. § 99 VwGO dem Gericht vorgelegt werden.
Diesem Anforderungsprofil kommt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach.”
Im weiteren noch weit derbere Watschn für die Verwaltung …
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Oktober 2017). Sogenannte elektronische Bundesamtsakte entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltungsführung. Archivalia. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c6hw