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BGH hat mal wieder nicht das Urheberrecht verstanden

Der Vorlagebeschluss an den EuGH (PDF) des reaktionären Spruchkörpers zur angeblich illegalen Veröffentlichung der Afghanistan-Papiere der Bundeswehr wird von Thomas Hoeren (MMR 2017, S. 684) deutlich kritisiert.

Das Urteil des BGH weist zahlreiche Fragen auf, die grundsätzlicher Natur sind. Verwunderlich ist, dass der BGH militärische Lageberichte über die Auslandseinsätze der Bundeswehr als literarische Werke i.S.d. § URHG § 2 Abs. URHG § 2 Absatz 1 Nr. URHG § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG einstuft. Ebenso verwunderlich ist die Tatsache, dass der BGH der Bundesrepublik Deutschland Urheberpersönlichkeitsrechte zuweist, zumal das Urheberpersönlichkeitsrecht nur der konkrete Urheber selbst und nicht die ihn beschäftigende Gebietskörperschaft wahrnehmen kann […]. Wenn man über diese Fragen großzügig mit dem BGH hinweggeht, kommt man zum eigentlichen Kern der Frage, die jetzt dem EuGH vorgelegt wird. Kann die Veröffentlichung eines ganzen Dokuments abseits des Zitatzwecks gerechtfertigt sein, wenn das Dokument selbst gar nicht veröffentlicht worden ist? Der BGH scheint dies abzulehnen, sieht sich vor allem an einer Ablehnung der Version aber dadurch gehindert, dass er das Terrain des Europäischen Gerichts betritt. Denn die Presserechte sind nun mal nach Art. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und Abs. EUGRCHARTA2007 Artikel 11 Absatz 2 GRCh geschützt.

Wie zuletzt Wielsch betont hat (ZGE 2013, 247 ff.), sind immaterielle Güter kommunikative Artefakte, die für den Aufbau von Systemwissen und daher auch für gesellschaftliche Rationalitäten zentral sind. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Es geht nicht an, dass man in einem ohnehin höchst dubiosen Fall das Urheberrecht missbraucht, um Arkanwissen zu generieren und Ausschließlichkeitsrechte gegen die Presse heranzuziehen.

Wie häufig, wird die Gysi-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1999) ignoriert.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html

Zitat: “Die Gerichte haben bei der Prüfung, ob die von dem Beschwerdeführer beanstandete Veröffentlichung als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit erfüllt, eine umfangreiche Interessenabwägung vorgenommen und hierbei auf Seiten des Beschwerdeführers sowohl berücksichtigt, daß das von ihm in Anspruch genommene Urheberrecht als “geistiges” Eigentum dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, als auch, daß eine nicht genehmigte Veröffentlichung eine Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Daß die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, im konkreten Fall gingen die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens den Interessen des Beschwerdeführers vor, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.” In beiden Fällen wurden – außerhalb des Zitatrechts – unveröffentlichte Schriftstücke veröffentlicht. Der reaktionäre BGH will natürlich nicht hinnehmen, dass man das Urheberrecht im Licht der Grundrechte auslegt.

Koreng hat in der LTO auf die (hier mehrfach erwähnte) Gysi-Entscheidung hingewiesen:

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-eugh-vorlage-afghanistan-papiere-zensururheberrecht-waz-brd/

Zum Fall Volker Beck (Streit um Pädophilie-Artikel) siehe den Vorlagenbeschluss des BGH (PDF). Auch hier geht es um eine ungenehmigte Dokument-Veröffentlichung.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Oktober 2017). BGH hat mal wieder nicht das Urheberrecht verstanden. Archivalia. Abgerufen am 7. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c6hd


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „BGH hat mal wieder nicht das Urheberrecht verstanden“

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