“2009 entschied das Bundesverwaltungsgericht […], dass Behörden in weiten Teilen selbst entscheiden können, wann eine Herausgabe von Dokumenten zu Problemen in internationalen Beziehungen führen können. Dies sei „gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar“. Eine Abwägungspflicht zwischen öffentlichen Interesse und Auswirkungen auf auswärtige Politik gibt es nicht – der Erhalt von Beziehungen zu anderen Staaten übertrumpft damit regelmäßig das Recht auf Zugang zu Informationen.
So können die Diplomaten inzwischen recht willkürlich Dokumente zurückhalten. De facto hat sich das Auswärtige Amt eine Bereichsausnahme vom Informationsfreiheitsgesetz für die Außenpolitik geschaffen. Transparenz über den diplomatischen Dienst gibt es kaum.”
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Klaus Graf (9. Oktober 2017). Auswärtiges Amt: Bericht zu „KZ-ähnlichen Zuständen“ in libyschen Lagern bleibt geheim. Archivalia. Abgerufen am 8. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c6g1
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