Zurecht behauptet Rainer Pohlen: “Die Veröffentlichung des Beschlusses des Landgerichts Augsburg vom 28.08.2012 – 9 Qs 447/12 – auf http://strafblog.de erfüllt nicht den Tatbestand des § 353d Nr. 3 StGB oder ist jedenfalls gem. § 34 StGB gerechtfertigt.”
Siehe auch zum Fall Mollath:
http://strafblog.de/2013/06/24/mag-die-staatsanwaltschaft-augsburg-engagierte-strafverteidiger-nicht
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (26. Juni 2013). Strafblog wird von der Staatsanwaltschaft wegen Veröffentlichung eines Gerichtsbeschlusses verfolgt. Archivalia. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bjw0