BVerwG Urteil vom 30.03.2017, 7 C 19.15
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Auszug: “Nach § 3 Nr. 7 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9.12 – juris Rn. 34; Schirmer, in: Gersdorf/Paal, Beck’scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, IFG, Stand 1. Februar 2017, § 3 Rn. 190; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 323 ff.). Die Gesetzessystematik und der Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. § 3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Die in den Nummern 1 bis 8 geregelten Ausschlusstatbestände sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers eng zu verstehen (BT-Drs. 15/4493 S. 9). Damit wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Der Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen.”
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Klaus Graf (29. September 2017). Zugang zu allen Vorgängen im Zusammenhang mit einem Gesetzgebungsverfahren. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c6eg