“Die Entscheidung über die Satzung vom 10. Dezember 2015, die die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der Universität Konstanz verpflichtet, ihr sogenanntes „Recht auf Zweitveröffentlichung“ wahrzunehmen, wird schriftlich zugestellt werden. Aus den Ausführungen des Gerichtes zeichnet sich eine Vorlage an das BVerfG in Karlsruhe ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zweifel geäußert, dass §44 Abs. 6 LHG, auf den sich die Satzung stützt, von der Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg gedeckt ist. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Ausgestaltung der Satzung keine Bedenken erkennen lassen.” Kompetenzrechtlich ohne alle Überzeugungskraft!