http://wisspub.net/2013/06/28/bundestag-bringt-zweitveroffentlichungsrecht-auf-den-weg
Der Bundestag hat Open Access mit diesem Recht einen Bärendienst erwiesen, da die Nachteile durch den Wegfall der Möglichkeit, im Zweifel sofort nach Erscheinen online selbstzuarchivieren, deutlich überwiegen. Besser wäre es gewesen, bei dem jetzigen § 38 UrhG zu bleiben und diesen nicht zu verschlimmbessern. Ich darf nicht nur Schmalenstroer auf die detaillierte Stellungnahme von BC Kaemper hier
http://archiv.twoday.net/stories/342796643
und meine Hinweise
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg50240.html
aufmerksam machen.