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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Strohschneider, sehr geehrter Herr Prof. Dr. Hippler,
mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass es akademischen ‘Whistleblowern’ in Deutschland zukünftig verboten sein soll, die Ergebnisse ihrer wissenschaftlichen Arbeit mit der interessierten Öffentlichkeit zu teilen und dass stattdessen die Ergebnisse einer universitätsinternen Untersuchung etwaigen wissenschaftlichen Fehlverhaltens abzuwarten sind. Wir beziehen uns dabei auf die am 14. Mai 2013 von der Hochschulrektorenkonferenz verabschiedeten „Empfehlungen ‘Gute wissenschaftliche Praxis an Hochschulen’“ und die dort erwähnte „Empfehlung 17“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft zum gleichen Thema:
“Zum Schutz der Hinweisgeber (Whistle Blower) und der Betroffenen unterliegt die Arbeit der Ombudspersonen höchster Vertraulichkeit. Die Vertraulichkeit ist nicht gegeben, wenn sich der Hinweisgeber mit seinem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. In diesem Fall verstößt er regelmäßig selbst gegen die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis. […] (vgl. geplante Ergänzung zu DFG, Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Empfehlung 17, […]).” (Quelle: http://www.hrk.de/positionen/gesamtliste-beschluesse/position/convention/gute-wissenschaftliche-praxis-an-deutschen-hochschulen eingesehen am 1. Juli 2013).
Diese Norm stellt faktisch eine nicht plausibel zu rechtfertigende Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit aller an deutschen Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen forschenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dar und beschädigt Deutschland als Wissenschaftsstandort nachhaltig. Während die rechtssichere Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens und die Verhängung entsprechender Sanktionen sicherlich zu Recht in den Händen der Universitäten liegt, muss es Forscherinnen und Forschern unbenommen bleiben, den einem solchen Vorwurf zugrundeliegenden Sachverhalt öffentlich zur Diskussion zu stellen. Denn hierbei handelt es sich um Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit, über die einzig ihre Urheberin oder ihr Urheber verfügen kann. Über die Tauglichkeit dieser Ergebnisse kann wiederum einzig und allein im jeweiligen fachwissenschaftlichen Diskurs entschieden werden und nicht durch nichtöffentliche Verfahren eines dazu in keiner Weise legitimierten universitätsinternen Gremiums.
Der internationale Ruf der deutschen Wissenschaft steht auf dem Spiel. Daher fordern wir die ersatzlose Streichung der entsprechenden Vorschriften.
Update zu:
http://archiv.twoday.net/stories/434214057
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Juli 2013). Deutsche Forschungsgemeinschaft; Hochschulrektorenkonferenz: Preserve the Freedom to Publish Findings of Academic Misconduct in Germany. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bjuq