Zur Erinnerungskultur der Jagd:
“Am 18. September 1696 erlegte der brandenburgische Kurfürst Friedrich III. bei Briesen in den märkischen Wäldern einen Rothirsch, dessen Ruhm aufgrund des sonderbaren Geweihs bis nach Berlin gelangt war. Der kurfürstliche Jagderfolg fand sogleich Eingang in die Chroniken. Ein kurze Zeit später errichtetes Denkmal mit einem steinernen Geweih über einer Tafel, die verkündet, dass „der Durchlauchtigste Groß-Mächtigste Fürst und Herr, Herr Friedrich der Dritte“ den mehr als fünf Zentner schweren Hirsch „in der Brunfft-Zeit, mit Eigener Hand geschoßen“ hat, markiert die Stelle.
Die große Zahl von künstlerischen Darstellungen belegt die Bedeutung, die der Jagdbeute beigemessen wurde. Am prachtvollsten ist ein silbervergoldeter Trinkpokal des Berliner Hofgoldschmieds Daniel Männlich in der Form eines ruhenden Hirschs mit abnehmbarem Kopf und diamantbesetztem Halsband. Die Edelsteine buchstabieren den Namen des Kurfürsten. In den Bodensatz ist über den Silbermarken dieselbe Inschrift eingraviert wie auf der Gedenktafel an der Erlegungsstelle. Die Qualität der Darstellung hat darauf schließen lassen, dass der Bildhauer Andreas Schlüter, der auch mit dem steinernen Denkmal in der Jakobsdorfer Heide in Verbindung gebracht worden ist, den Entwurf für den silbernen Hirsch lieferte. Als August der Starke 1728 bei Friedrich Wilhelm I., dem Sohn des Kurfürsten, zur Jagd eingeladen war, wurde der Willkommenstrunk aus dem Hirschpokal genommen. Bei diesem Anlass erhielt der Gast im Austausch für eine Kompanie Langer Kerls das legendäre Geweih des Sechsundsechzigenders. Bis heute hängt die Trophäe im Monströsensaal des Jagdschlosses Moritzburg, mit den anderen Rothirschgeweihen aus der Sammlung des sächsischen Königs.”
Der bis vor kurzem auf dem Hohenzollern bei Hechingen ausgestellte Pokal wurde in London bei Sotheby’s versteigert. Das Kulturgutschutzgesetz erweist sich als gewohnt zahnlos:
“Die Londoner Verkäufe werfen ein Licht auf die nebulösen Verhältnisse im Zusammenhang mit den Hohenzollern-Beständen. Darauf machte bereits vor fünf Jahren eine rechtliche Auseinandersetzung aufmerksam, bei der es um Antoine Watteaus Gemälde „Einschiffung nach Kythera“ ging, die das Haus Hohenzollern 1983 für fünfzehn Millionen Mark an die öffentliche Hand veräußert hat. Die sich auf einen Aktenfund des Kunsthistorikers Guido Hinterkeuser stützende Frage, ob das Bild in den zwanziger Jahren schon einmal vom Staat bezahlt worden sei, so dass es sich 1983 womöglich um einen unbeabsichtigten Doppelverkauf gehandelt habe, ist bis heute nicht eindeutig geklärt.
Trotz historischer Bedeutung ins Ausland gebracht
Es ist auch kaum begreiflich, dass der deutsche Staat, der Preußische Kulturbesitz und die Stiftung Schlösser und Gärten hundert Jahre nach der Abschaffung der Monarchie immer noch mit den Hohenzollern um den rechtlichen Status der Objekte aus dem ehemaligen Hohenzollernmuseum im nicht mehr vorhandenen Schloss Monbijou verhandeln, die nach dem Zweiten Weltkrieg zwischen Ost und West zerstreut wurden. Die Stücke waren in der Weimarer Republik bei der Aufteilung des Hohenzollern-Besitzes in Krongut und privatfürstliches Vermögen zwar Eigentum der Familie geblieben, die Verantwortung für ihren Unterhalt im Museum wurde jedoch dem Staat übertragen. Bei den bis heute unabgeschlossenen Verhandlungen drängt sich freilich die Frage auf, ob die Besitzverhältnisse womöglich bewusst im Unklaren gelassen werden: aus Sorge, dass die Leihgaben der Familie diversen Museen entzogen werden könnten, wie dies jetzt in London mit einigen bislang in der Burg Hohenzollern zugänglichen Gegenständen, die wohl definitiv Privateigentum sind, geschehen ist.
Trotz ihrer historischen Bedeutung durften diese Objekte ungehindert ins Ausland gebracht werden. Das baden-württembergische Wissenschaftsministerium teilte auf Anfrage mit, nur Stücke von herausragender Bedeutung würden in die Liste national wertvollen Kulturguts eingetragen: „Im konkreten Fall“ sei es nicht möglich gewesen, eine Eintragung zu prüfen, „weil wir erst nachträglich von der Ausfuhr erfahren haben“.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. August 2017). Hohenzollern verscherbeln kostbaren Pokal – Kulturgutschutz zahnlos. Archivalia. Abgerufen am 13. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c6a7
Laut Artikel wurde der Pokal – wenn ich richtig verstanden habe – mit anderen Objekten vor Inkrafttreten des Gesetzes bereits nach London verbracht. Also lässt sich eine “Zahnlosigkeit des Gesetzes” nur hinsichtlich dieses Umstandes konstatieren, dem rechtzeitigen Ausweichen. Wäre eine Prüfung des Ministeriums denn vor Inkraftreten überhaupt möglich gewesen?
Interessant ist der vom Auktionshaus angegebene Erlös, fast das 10fache des angesetzten Preises? Wenn’s kein Irrtum ist, anscheinend fast zweieinhalb Millionen Pfund?!