“Liebe KollegInnen,
bisher war es nicht nötig, mit der VG Wort einen Wahrnehmungsvertrag zu schließen, um an Ausschüttungen aus dem Bereich Wissenschaft zu partizipieren; eine bloße Registrierung und entsprechende Meldungen genügten.
Die VG Wort hat jedoch vor einiger Zeit mitgeteilt, dass dies geändert wird und ab 2018 auch im Bereich Wissenschaft nichts mehr ohne Wahrnehmungsvertrag geht. Diesen habe ich mir nun näher angesehen:
http://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/wahrnehmungsvertrag/Muster_Wahrnehmungsvertrag_Autor_10.9.16.pdf
Kann es sein, dass dieser Vertrag es faktisch unmöglich macht, Open Access unter einer CC0- oder CC-by-Lizenz zu publizieren, oder übersehe ich etwas?
Mir geht es hier vor allem um § 4: “Ungeachtet der Rechteeinräumung gemäß §§ 1, 2 an die VG WORT behält der Berechtigte gleichwohl die Befugnis, jedermann das Recht einzuräumen, seine Werke für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Will er davon Gebrauch machen, hat er die Lizenzvergabe der VG WORT mindestens zwei Wochen vorher unter Benennung von Werk, Lizenznehmer, Art und Umfang der eingeräumten Rechte in Textform mitzuteilen. Eine Abrechnung und Verteilung durch die VG WORT erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Wahrnehmung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen bleibt hiervon unberührt.”
Für mich klingt das so, als könnte ich nach Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags zwar z.B. unter CC-by-nc (Namensnennung, nicht kommerziell) publizieren, sofern ich dies der VG Wort vorher mitteile. Aber CC-by wäre ausgeschlossen, weil dies auch eine *kommerzielle* Verwendung ermöglichen würde.
Kann das wirklich sein? Falls ja, würde das nicht bedeuten, dass AutorInnen, die zumindest *auch* unter CC-by und ähnlichen Lizenzen publizieren wollen, keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen können und folglich auch für etwaige “closed access”-Publikationen (z.B. einen Aufsatz in einer normalen Verlagspublikation oder ein Lehrbuch) grundsätzlich keine Ausschüttungen mehr erhalten würden?
Viele Grüße
Heidrun Wiesenmüller” (INETBIB)
Nachtrag:
hatte mich das auch schon mal gefragt. Antwort der VG Wort via Pressestelle: pic.twitter.com/yL76LGX79j
— David Pachali (@dpachali) 22. August 2017
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. August 2017). Wichtige Frage zu VG Wort und Open Access. Archivalia. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c690
Die beiden Regelungen haben vermutlich nicht viel miteinander zu tun, sind aber auch nicht aufeinander abgestimmt.
Meine Vermutung ohne genaue Analyse:
Der Wahrnehmungsvertrag sieht die Abtretung gewisser Rechte vor, so dass das VG-Wort-Mitglied nicht mehr darüber “verfügen” kann. Es könnte aber darauf ankommen, was zuerst erfolgt: Freigabe oder Abtretung und VG Wort. Wann ist die Abtretung der jeweiligen Rechte im Wahrnehmungsvertrag wirksam? Es werden nach meiner Erinnerung ja auch Rechte für zukünftige Werke abgetreten (Anwartschaft?).
Die Ansprüche der VG Wort können zudem in der Regel von den Autoren nicht geltend gemacht werden und sind von einer entsprechenden Lizenz praktisch nicht betroffen. VG Wort erhält Zahlungen nicht nur von Bibliotheken, sondern z.B. auch für Kopierpapier, gewerblicher Fotokopierer in Uni-Nähe (oder nicht) etc.