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Whistleblower und Kritiker – Strohschneider präzisiert

http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/2170176

Nur diese Ombudsverfahren, nur für die gilt die Regel, dass man dort nicht anonym Vorwürfe erheben kann und dass diese Verfahren vertraulich sein müssen. Sie können selbstverständlich in allen anderen Kanälen der wissenschaftlichen Kommunikation, anonym oder nicht anonym, und außerhalb des Schutzes von Vertraulichkeit Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens erheben, wenn Sie dafür denn Gründe haben. Aber erstens geht es also darum sicherzustellen, dass das Instrument des Whistleblowings nicht missbraucht ist. Und Whistleblower sind nur solche, die Vorwürfe erheben im Rahmen eines Ombudsverfahrens, sonst sind es Kritiker.

Und nochmals:

Denn diese Vertraulichkeitsregel – ich wiederhole es noch einmal – ist allein eine Vertraulichkeitsregel für das Ombudsverfahren. Die setzt alle anderen Formen wissenschaftlicher Urteilsbildung und Qualitätskontrolle über das Internet, über die Publikation von Rezensionen in wissenschaftlichen Zeitschriften, über Debattenbeiträge auf wissenschaftlichen Konferenzen und so weiter, die setzt diese Formen, diese konstitutiven Formen wissenschaftlicher Selbstkontrolle und Urteilsbildung selbstverständlich keineswegs außer Kraft!

Und:

wenn Sie einen Vorwurf zunächst im Internet erheben, dann können Sie mit demselben Vorwurf nicht mehr ein Ombudsverfahren in Gang setzen.

Pokatzky: Warum?

Strohschneider: Weil das Ombudsverfahren ein Verfahren ist, das nur dann greift, wenn andere Formen des Meinungs- und Konfliktaustrags im Wissenschaftssystem nicht greifen. Ganz was anderes sind Titelaberkennungsverfahren. Also, darauf haben Sie gerade angespielt. Ein Verfahren zur Aberkennung eines Doktorgrades durch eine Universität ist ganz was anderes als ein Ombudsverfahren. Und selbstverständlich können Sie versuchen, durch anonyme oder nicht anonyme Publikation im Internet, also zum Beispiel auf einer der Plagiatsplattformen, einen Vorwurf zu erheben, der dann zu einem universitären Titelentzugsverfahren führt. Das ist aber was anderes als ein Ombudsverfahren.

Wenn das so ist, wieso konnte man das nicht in den Erläuterungen zu den Empfehlungen nicht ebenso klar darstellen? Dann hätte es wohl keine Petition gegeben.

Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/444865991

Update: Wenig ergiebige Zusammenfassung der Debatte
http://www.helmholtz.de/artikel/whistleblower-dfg-ueberarbeitet-empfehlungen-1590

Update: DFG-Pressemitteilung
http://www.dfg.de/service/presse/pressemitteilungen/2013/pressemitteilung_nr_29/index.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. Juli 2013). Whistleblower und Kritiker – Strohschneider präzisiert. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bjte


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

10 Gedanken zu „Whistleblower und Kritiker – Strohschneider präzisiert“

  1. Ein Versuch, kommentierend meine Gedanken zu ordnen “Wenn das so ist, wieso konnte man das nicht in den Erläuterungen zu den Empfehlungen nicht ebenso klar darstellen?”

    Das ist eine gute Frage. Aber die können wohl zur Zeit nur kreative Verschwörungstheoretiker beantworten. Aber auf S. 8 der Ergänzungen heißt es:

    “Die Hochschulen sollen auch das Verhältnis der Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu den zuständigen Stellen für die Verleihung und den Entzug akademischer Titel (Prüfungsausschüsse, Promotionskommissionen, Fakultäten) klären. Im Interesse guter wissenschaftlicher Praxis ist zu empfehlen, dass die zuständigen Stellen in Fällen des Titelentzugs die *Grundsätze der Verfahren zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten beachten* und Mitglieder der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ bei Sitzungen der zuständigen Stellen mit beratender Stimme hinzugezogen werden können.”

    Noch sind Titelaberkennung und wiss. Fehlverhalten, das sich nicht auf Qualifikationsschriften bezieht, getrennte Verfahren. Aber die DFG strebt an, dass beide Verfahren nach den gleichen Grundsätzen durchgeführt werden. Dann aber gilt:

    “Wenn Sie einen Vorwurf zunächst im Internet erheben, dann können Sie mit demselben Vorwurf nicht mehr ein Ombudsverfahren in Gang setzen.”

    Ich kann das nur so verstehen, dass, wenn wissenschaftliches Fehlverhalten im ‘wissenschaftlichen Meinungsstreit’ aufgedeckt wird und damit Gegenstand öffentlicher Erörterungen geworden ist, damit kein Ombudsverfahren mehr möglich ist. In einer Hinsicht sind solche Verfahren aber, anders als Herr Prof. S. uns das weismachen will, nicht subsidiär: Nur innerhalb eines solchen Verfahrens können Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesprochen werden.

    Das aber heißt, dass der prospektive Whistleblower zwei Optionen hat:

    1. an die Öffentlichkeit gehen und darauf verzichten, dass der ‘Betroffene’, wie ihn die DFG gerne nennt, innerhalb eines universitätsinternen Verfahrens zur Rechenschaft gezogen und sanktioniert wird.

    2. sich an die Ombudsperson wenden und damit auf das Recht verzichten, den Vorwurf an die Öffentlichkeit zu tragen.

    Damit scheint sich die Richtlinie, anders als dargestellt, tatsächlich auf Plagiatsplattformen zu beziehen. Sofern nämlich schon das Bekanntmachen gegenüber einer Gruppe teils anonymer Internetnutzer als ‘Veröffentlichung’ gilt, heißt dies, dass die entsprechende Arbeit nicht mehr durch die Ombudsperson überprüft werden kann. Wenn die DFG weiter ihr Ziel durchsetzt, auch die Arbeit von Fakultäten in diesem Bereich nach ihren Grundsätzen zu regeln, heißt dies, dass auch keine Titelaberkennung mehr möglich ist.

    Bitte um Mitteilung aller begangenen Denkfehler!

    1. Mein Versuch, kommentierend meine Gedanken zur Rechtslage zu ordnen Bei
      http://www.juwiss.de/vertraulichkeit-des-plagiats-die-hrk-will-weniger-offentlichkeit/#comment-6876

      ohne Kenntnis obigen Kommentars:

      Strohschneider sagt: Wer einen Verdacht öffentlich äußert, kann zu dem Sachverhalt kein Ombudsverfahren an einer Hochschule mehr einleiten.

      Ich hab mir mal aus eigener Betroffenheit mir mal Satzungen angeschaut. Da wird das Antragsrecht auf Angehörige der Universität beschränkt. Es wird davon ausgegangen, dass das Ombudsverfahren den Streit zwischen zwei persönlich betroffenen Wissenschaftlern betrifft. Der externe Hinweisgeber wird nicht ins Kalkül einbezogen.

      Gegen Entscheidungen des Ombudsverfahrens ist m.E. der Verwaltungsrechtschutz gegeben.

      Nur soweit die Hochschulsatzung klar erkennen lässt, dass man öffentlich geäußerten Vorwürfen im Ombudsverfahren nicht nachgeht, kann man so verfahren.

      Ausweg: Die öffentliche Kritik ANONYM im Internet posten und als Betroffener nicht-anonym dann ein vertrauliches Ombudsverfahren starten. Soweit man in eigenen Rechten verletzt ist, wird die Hochschule das Verfahren nicht ablehnen dürfen.

      Bei Aberkennungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie in eine Prüfung eintritt. Jeder kann im Rahmen des Art. 17 GG formlos, fristlos, zwecklos ein solches Verfahren anregen. Die Hochschule muss prüfen und bescheiden, eine Begründung kann nach h.M. nicht verlangt werden.

    2. Der einzige Denkfehler, den ich feststellen kann, besteht in der interpretativen Zusammensetzung verschiedener Äußerungen der DFG-Spitze, die einzeln nicht schlüssig interpretierbar sind.

      Natürlich ist das, was Strohschneider sagt, kein Beschluss der Mitgliederversammlung. Aber als Präsident wird man ja wohl seine eigene Auslegung des Willens der Mitgliederversammlung vornehmen dürfen und das dann zum Willen der DFG erklären. Jedenfalls wenn es die Geldgeber freut.

    3. Strohschneiders Traum… ist aber doch, dass die neu beschlossenen Empfehlungen in neuen Satzungen ihren Niederschlag finden. Dann aber werden zwar auch externe Hinweisgeber Berücksichtigung finden (wg. Empfehlung 17), aber eben auch die Situation eintreten, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit die Folge nach sich zieht, dass ein Verfahren dann wegen des Reputationsschutzes des Bezichtigten nicht mehr fair durchgeführt werden kann. Was die DFG hier also – mit reichlich Nebelkerzen versehen – durchsetzen will, ist die Selbstentmachtung der Universitäten bei der Prüfung von Qualifikationsschriften. Zentralisierung geht nicht, aber dann will man die Universitäten zumindest dazu bringen, die Öffentlichkeit aus solchen Verfahren auszusperren.

    4. Hinweise zu möglichen Denkfehlern Das Ombudsverfahren ist ein Schlichtungsverfahren zwischen 2 Betroffenen, dem potentiellen Verletzer und dem potentiell Verletzten. Vertraulichkeit ist in der Regel sinnvoll.

      Regeln des öffentlichen Rechts bzw. des Arbeits-/Beamtenrechts gehen vor.

      Bestehende hinreichende Anhaltspunkte für ein wissenschaftliches Fehlverhalten hinsichtlich einer Qualifikationsarbeit und liegt keine Verjährung vor (bei Dissertationen nie), muss die zuständige Stelle ein Verfahren zur Aberkennung des akademischen Grads einleiten. Sie hat dabei nach pflichtgemäßem Interessen eine Abwägungsentscheidung zu treffen.

      Auf welchem Weg die Stelle von den Vorwürfen erfahren hat, vertraulich in einem Ombudsverfahren oder anoanym im Internet oder sonst, spielt keine Rolle.

      Die DFG ist NICHT Herr über das öffentliche Recht. Sondern der zuständige Gesetzgeber, der die Wertungen des Grundgesetzes beachten muss.

      Gleiches gilt für disziplinarrechtliche Ermittlungen oder Sanktionen.

      “In die Personalakte kommt eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur, wenn sie begründet ist. Ist sie unbegründet, also zurückgewiesen worden, hat der Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass sie aus der Personalakte entfernt wird. Bei Angestellten ergibt sich das aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, bei Bundesbeamten aus § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. BBG, bei anderen Beamten aus dem jeweiligen LBG. Beamte können auch bei begründeten Dienstaufsichtsbeschwerden nach einer gewissen Zeit die Entfernung verlangen – Bundesbeamte können das nach zwei Jahren verlangen (§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBG).”
      http://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/84608-dienstaufsichtsbeschwerden-konsequenzen.html

      Wenn ein Dienstvergehen vorliegt, dann ist es irrelevant, wie der Dienstgeber an die Info gelangt ist.

    5. Keine Selbstentmachtung Das ist mir zu sehr verschwörungstheoretisch.

      Wenn die Vertraulichkeit verletzt ist, kann zwar möglicherweise kein (vorgelagertes) Ombudsverfahren durchgeführt werden, aber selbstverständlich ist (in der Theorie des öffentlichen Rechts) die zuständige Stelle verpflichtet, zu ermitteln und über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens zu entscheiden.

      Ich darf um Lektüre von
      http://www.uni-duesseldorf.de/home/fileadmin/redaktion/Oeffentliche_Medien/Presse/Pressemeldungen/Dokumente/Gutachten_Gaerditz.pdf
      bitten.

    6. Zitat aus dem Gutachten “Auslöser für eine erneute Befassung mit der im Jahr 1980 eingereichten Dissertation
      waren anonyme Vorwürfe, die über das Internet – namentlich über die Plattform
      „schavanplag“ – verbreitet wurden. Es wurde substantiiert auf Parallelitäten der Dissertation zu anderen, zuvor veröffentlichten Arbeiten hingewiesen. Solche anonymen
      Angriffe mögen unredlich sein und müssen daher im Interesse des Persönlichkeitsschutzes als solche mit der gebotenen Vorsicht behandelt werden, schon weil niemand
      bereit ist, offen für die Richtigkeit der entsprechenden Behauptungen einzutreten und
      zudem die Motive für die Mobilisierung einer diffusen Öffentlichkeit im Internet nicht
      feststellbar sind. Ungeachtet dessen können aber auch anonyme Hinweise – wie jeder
      andere faktische Anhaltspunkt auch – objektiv den Verdacht eines wissenschaftlichen
      Fehlverhaltens begründen. Werden solche Anhaltspunkte bekannt, hat die Fakultät im
      Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 40 VwVfG) über eine weitere Prüfung zu entscheiden, ob sich ein entsprechender Verdacht erhärten oder ausräumen lässt.”

    7. Danke – sehr hilfreich Was folgt, ist nicht querulatorisch gedacht, sondern um bestehende Unklarheiten bei mir zu beseitigen.

      Sprechen wir zunächst über Verfehlungen, die sich nicht auf Qualifikationsarbeiten beziehen, sondern auf anderweitige Veröffentlichungen, Datenfälschung etc.

      Nach Ihrem Verständnis würde das doch in etwa so ablaufen:

      Forscher X gibt öffentlich bekannt: “Abbildung 5 im Paper des Kollegen Y ist von mir geklaut.”

      Dienstherr von Y erfährt davon. Kommission zur Sicherung guter wiss. Praxis erklärt sich kraft der neuen Regeln für unzuständig: der Vorwurf ist publik, hier ist nichts mehr zu ermitteln.

      Dienstherr von Y ermittelt selbst. Aber wie? Schon die Auswahl von Gutachtern, die berufen wären, die Übereinstimmung der Abbildungen zu prüfen, kann doch nicht vom Kanzler geleistet werden. Erst recht kann der Kanzler nicht alleine entscheiden, ob die Gutachten glaubhaft sind und welche Schlussfolgerungen der Dienstherr zu ziehen hat.

      Ich halte es für wenig wahrscheinlich, dass ein Dienstherr aus eigenem Recht Sanktionen wegen Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Praxis verhängt, obwohl die für die Ermittlung dieser Verstöße zuständige Kommission kein Verfahren einleitet, weil ihr dies durch die eigenen Grundsätze, die von der Wissenschaftlergemeinde in freier Entscheidung angenommen worden sind, verboten worden ist. Und dieser Zustand wird bezogen auf Nicht-Qualifikationsarbeiten dann eingetreten sein, wenn die neuen DFG-Empfehlungen in entsprechende Satzungen übersetzt worden sind.

      Bezogen auf Qualifikationsarbeiten liegen die Dinger komplizierter – hier würde ich folglich eher von einem ‘Langfristvorhaben’ ausgehen wollen. Von daher trifft der Vorwurf der Verschwörungstheorie vermutlich ein bisschen zu. Auch die Fakultäten sollen ja dazu verpflichtet werden, in ihren einschlägigen Ermittlungen die oben eingeführten Grundsätze zu beherzigen. Darauf bezieht sich der oben zitierte Passus. Wenn sich alle daran gewöhnt haben, dass Kommissionen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis auf die Verfolgung von öffentlich gemachten Vorwürfen verzichten, könnten dann demagogisch gesonnene Zeitgenossen nicht auf die Idee kommen, dass die Verfolgung bereits öffentlich gemachter Vorwürfe jedenfalls nicht gute wissenschaftliche Praxis darstellt?

    8. Nicht jedes Plagiat ist ein Dienstvergehen Was arbeits- und dienstrechtlich relevant ist, ergibt sich aus den entsprechenden Rechtsnormen und der dazu vorliegenden Rechtsprechung.

      Gravierende Verstöße gegen die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens können aber durchaus in diesem Sinn relevant sein.

      Dann ist ein Verfahren einzuleiten und es ist absolut wurscht, ob ein Ombudsverfahren möglich war.

      Ob sich ein Kanzler tatsächlich rechtmäßig verhält und eine Untersuchung einleitet, ist dagegen eine rein faktische Frage. Die Nichteinleitung des Verfahrens kann nicht von einem dritten gerichtlich angegriffen werden und der Beschuldigte ist damit eh zufrieden.

      Sie vermengen Fakten- und Rechtsfragen, was freilich naheliegt.

      Wenn der Kanzler sagt Ombudsgremium ermittle und das Gremium sagt, uns sind die Hände gebunden, da ein öffentlicher Vorwurf vorliegt, dann wird sich der Kanzler durchsetzen, da es immer Ausnahmen gibt.

      Ich mache auch jede Wette, dass die DFG die von Ihnen herausgearbeitete Problematik wieder abstreiten wird.

    9. “Sie vermengen Fakten- und Rechtsfragen, was freilich naheliegt.” Damit fühle ich mich exkulpiert und verstehe zumindest, warum wir nicht übereinstimmen: Ich denke aus der Perspektive des faktisch von Normanwendung Betroffenen, werde die Frage, inwiefern das berechtigt ist, aber nochmal in Ruhe überdenken. Vielleicht wird sich ja sogar der ein oder andere Senat die Frage stellen, ob man es sich wirklich antun soll, diese Regeln in geltendes Recht zu übersetzen.

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