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Online-Veröffentlichung der Liste der von den Nationalsozialisten verbotenen Schriften

http://www.berlin.de/rubrik/hauptstadt/verbannte_buecher/index.php

Daten im JSON-Format:

http://daten.berlin.de/datensaetze/liste-der-verbannten-b%C3%BCcher

Kommentar:

1. Die Liste liegt nicht als Digitalisat vor, eine sofortige Kontrolle der Daten ist daher UNMÖGLICH.

2. Die Daten stehen unter CC-BY, was eindeutig COPYFRAUD ist, da die Erfassung der NS-Liste kein Schutzrecht entstehen lässt.

3. Es fehlen Angaben über die Autoren einschliesslich GND!

Update:
http://schrifttum.allegronet.de


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Juli 2013). Online-Veröffentlichung der Liste der von den Nationalsozialisten verbotenen Schriften. Archivalia. Abgerufen am 20. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/bjsy


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Online-Veröffentlichung der Liste der von den Nationalsozialisten verbotenen Schriften“

  1. Kein Schutzrecht? Da es sich nicht um ein Faksimile handelt, sondern um eine “Edition” der Liste als Datenbank, können da doch sehr wohl Schutzrechte entstehen, oder sehe ich das falsch?

    1. Natürlich sehen Sie das falsch Mann, mann, mann, ich kann hier millionenfach Urheberrechtswissen spenden, und keiner nimmts zur Kenntnis.

      Titel Abenteuer, Rosy’s
      Ort Hamburg
      Verlag Eros-Verl.Jahr
      1905

      Dieser Eintrag findet sich in:
      Liste des schädlichen und unerwünschten Schrifttums,
      Stand vom 31. Dezember 1938.
      Seite 1. Leipzig, 1938.

      Aus einem mehrbändigen (?) bibliographischen Verzeichnis Titel in eine Datenbank einzugeben, erfordert keine wesentliche Investition:

      http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__87a.html

    2. Danke Danke für das millionenfache Spenden Ihres Wissens, Sie unerkanntes Genie. Was wäre denn eine “wesentliche Investition”, die beispielsweise aus diesem Angebot etwas Schutzwürdiges machen würde?

    3. Anreicherung Im bereich des Datenbankschutzes sehe ich keinen Spielraum auf der Grundlage der historischen Liste.

      Aber man könnte z.B. ausführliche Biogramme zu allen AutorInnen beigeben, die dann als Schriftwerke nach § 2 70 Jahre nach dem Tod des jeweiligen Autors geschützt wären.

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