“Die Veröffentlichung von privaten Facebook-Nachrichten verstößt grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn dies ohne Zustimmung des Verfassers erfolgt. Denn jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers, so dass allein dieser bestimmen dürfe, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.”
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/04-02-2013-olg-hamburg-7-w-5-13.html
Absoluter Schwachsinn!
Lesen wir zur Ansicht des BGH 1954 das BVerfG 1999:
“Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden über den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben als die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes ist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.”
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
Folgt man dem Argument des OLG Hamburg, hätte Gysi die Veröffentlichung seines Anwaltsschriftsatzes als Ausdruck seiner Persönlichkeit verhindern können. Dem hat das Bundesverfassungsgericht aber bei der durch geringe Subjektivität gekennzeichneten Textgattung Anwaltsschriftsatz einen Riegel vorgeschoben.
“jede sprachliche Gestaltung eines bestimmten Gedankeninhalts” = alles, was wir so von uns geben. Ob wirs auf dem Markt zur Marktfrau sagen oder auf Twitter oder Facebook posten, das OLG Hamburg schützt alle Privacy-Hysteriker und setzt schlagartig allem öffentlichen Diskurs ein Ende, soweit die Gedankenäußerer damit unzufrieden sind, wenn man sich auf ihr Geschwalle bezieht. Denn sie dürfen allein bestimmen, “in welcher Form” dies (wieder-)veröffentlicht werden kann.
Der Antragsteiler legt in seinem an den Antragsgegner gerichteten Antwortschreiben die Gründe dar, aus denen er die Berechtigung herleitet, seinen Adelstitel zu führen. Eine Thematik von besonderem öffentlichem Interesse ist nicht erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller eine Person öffentlichen Interesses ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schreiben zahlreiche Rechtschreibfehler enthält und die Veröffentlichung den Antragsteller deshalb in zusätzlicher Weise bloßstellt.
Na wer eine solche Bloßstellung nicht wünscht, sollte halt korrekt schreiben.
Wird doch nicht Herr vom Hofe gewesen sein?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Juli 2013). Unfähige Hamburger OLG-Richter. Archivalia. Abgerufen am 14. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bjsw
Das Q des Tages Haha, sehr lesenswerte Kommentare! Der Artikel bekommt verdient das Q des Tages!
Weshalb… sind Sie eigentlich nicht Richter (bzw. Jurist im Allgemeinen) geworden und stattdessen auf der Stufe eines streitbaren “Hobbyjuristen” steckengeblieben?
Losgelöst von der (wieder einmal) völlig unsachlichen und von Unkenntnis geprägten Kommentierung einer gerichtlichen Entscheidung, wage ich folgende Gründe zu erkennen:
Angst davor, Farbe bekennen zu müssen? Mangelnder Mut auch unpopuläre gleichwohl rechtlich haltbare Entscheidungen zu treffen? Die Bequemlichkeit lieber Fehler von anderen aufdecken zu wollen als auch einmal zur kritischen Selbstreflektion fähig zu sein?
Nun gut, die Meinungsfreiheit ist nunmal ein hohes Gut. Weiterhin viel “Spaß” dabei!
Haha Sie wissen schon, dass die Veröffentlichung im Fall Gysi nur deshalb kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht war, weil § 32 StUG diese deckte? Und dass selbstverständlich auch das BVerfG in der Veröffentlichung privater Briefe/Nachrichten eine Persönlichkeitsrechtverletzung sieht, sofern nicht ein besonderes Veröffentlichungsinteresse besteht (NJW 1991, 2339)?
Ach, Sie sind ja der Nichtjurist, der andauernd meint, es besser zu wissen, als Leute die tatsächlich mal einen BVerfGE-Band in der Hand hatten…
Ich hatte in den 1990er Jahren genügend BVerfGE-Bände in der Hand Da gabs das WWW noch nicht.
Und eine Entscheidung von 1991 (alt) gegen eine von 1999 (neu) auszuspielen … naja.
Und das StUG spielte für die zitierte Argumentation keine Rolle.
Natürlich weiß ichs besser, wenn irgendwelche Deppen falsch urteilen.
Ist zwar noch nicht WE, aber bei “Unfähig” im Titel springen die Jura-Trolle so zuverlässig an wie mein Polo nach der Inspektion.
Geben Sie es zu: Das ist hier alles Satire “Und eine Entscheidung von 1991 (alt) gegen eine von 1999 (neu) auszuspielen “
Da wird nichts ausgespielt. Die Beschlüsse widersprechen sich nicht.
“Und das StUG spielte für die zitierte Argumentation keine Rolle.”
Natürlich. Darauf hatte sich das OLG bezogen, das BVerfG hat dies als nicht beanstandungswürdig gesehen.
“Natürlich weiß ichs besser, wenn irgendwelche Deppen falsch urteilen.”
So selbstsicher. Und doch so hoffnunglos falsch.