Update zu: https://archivalia.hypotheses.org/63967
In der Causa des Archäologen Sennhauser macht mich Josef Pauser freundlicherweise auf einen NZZ-Artikel aufmerksam:
“Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht lässt die Stiftung gewähren: Sie hat weder einen Termin gesetzt noch die Einsetzung eines Sachwalters angedroht. Die Stiftung ist somit frei, ihre von den Kantonen schon mehrfach kritisierte «Verzögerungstaktik» fortzusetzen, mit der sie bisher alle Lösungsansätze unterlief.
Damit landet der Konflikt wieder vor den Gerichten. Ein erstes Urteil über die Rückgabe von Grabungsunterlagen hatte das Aargauer Obergericht 2015 gefällt: Es entschied im Fall der Dokumentationen zum Basler Münster, dass diese Eigentum des Kantons Basel-Stadt und an diesen auszuhändigen seien. In Bälde muss nun das Bezirksgericht Zurzach ein Urteil zur Klage des Kantons St. Gallen fällen, bei der es um die Aushändigung der Originaldokumente zu den Ausgrabungen im St. Galler Klosterbezirk geht. Danach wird auch die bis zum Urteil sistierte Klage des Kantons Luzern zu vorenthaltenen Dokumenten zu Ausgrabungen in der Johanniterkommende Hohenrain aktuell. Klagen weiterer Kantone dürften folgen.
Bundesrat beantwortet Motion
Der Konflikt um das Mittelalter-Erbe schwelt auch deshalb seit Jahrzehnten, weil es bisher weder bundesrechtliche Bestimmungen noch höchstrichterliche Urteile zum Eigentum an archäologischen Funddokumentationen gibt. Aus diesem Grund reichte die Luzerner CVP-Nationalrätin Andrea Gmür-Schönenberger im März eine Motion ein, in der sie den Bundesrat auffordert, die Gesetzeslücke zu schliessen. In seiner Antwort hält der Bundesrat aber fest, dass er nicht in die Zuständigkeit der Kantone für die Archäologie eingreifen wolle; gesetzgeberisches Handeln sei nicht angezeigt.
Gleichzeitig stärkt der Bundesrat den Kantonen im Konflikt mit der Sennhauser-Stiftung den Rücken – aus juristischer wie wissenschaftlicher Sicht.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. August 2017). Wem gehören Grabungsunterlagen? (II). Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c656
Sehr geehrte Damen und Herren
Wäre es nicht angemessen und anständig, auch das bisher nicht angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Argau vom August 2019 anzuführen, das Herrn Prof. Sennhauser auf ganzer Linie recht gegeben hat?
Vielleicht könnte dies zum Anlass genommen werden, die einseitige Berichterstattung zur causa Sennhauser endlich zu korrigieren.
Mit besten Grüssen
lic.phil. Bernhard Schmucki
Nein wäre es nicht.