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UrhWissG: es kommt – zumindest vorübergehend

Aus dem Helmholtz Open Science Newsletter vom 05.07.2017:

“Am 30. Juni 2017, dem letzten Sitzungstag des deutschen Bundestages in der laufenden Legislaturperiode, wurde das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) beschlossen. Dem ging ein zähes Ringen voraus (s. Newsletter 62), das mit dem aktuellen Beschluss nur sein vorläufiges Ende gefunden hat.

Ohne einer detaillierteren Bewertung des jetzt beschlossenen und im März 2018 in Kraft tretenden Gesetzes vorzugreifen, können einige Feststellungen getroffen werden:

Die Neuformulierung der Schrankenregelungen für Bildung und Forschung ist wesentlich besser verständlich als die bislang geltenden Regelungen und erhöht damit die Rechtssicherheit.

Die neue Regelung erfüllt die Anforderungen, die aus der Wissenschaft an eine Wissenschaftsschranke formuliert wurden, nur teilweise. Der Umfang der neu ermöglichten Nutzung geht nur geringfügig über die bestehenden Möglichkeiten hinaus. Weiterhin ausgeschlossen ist eine Nutzung von Angeboten der sogenannten Leseplätze über VPN und damit unabhängig von Zeit und Ort. Die gänzlich neue Regelung für Vervielfältigungen zum Zweck von Text- und Datamining adressiert der Kern der Problematik nicht adäquat. Jedoch muss bei dieser Kritik der durch Europarecht eingeschränkte Handlungsspielraum des deutschen Gesetzgebers berücksichtigt werden.

Auf Grundlage der Schranke können zukünftig keine Zeitungsartikel mehr genutzt werden. Diese Verschlechterung gegenüber dem geltenden Recht ist schwer nachvollziehbar.

Die Geltungsdauer der Neuregelung insgesamt ist auf fünf Jahre befristet. Ohne eine Verlängerung oder Entfristung durch ein weiteres Gesetz verfällt die neue Schranke nach Fristende ersatzlos. Diese Bestimmung steht einer Befriedung des Konfliktes um eine Schranke für Bildung und Wissenschaft entgegen. Die nächste Runde in diesem Konflikt wird jedoch mutmaßlich unter anderen Rahmenbedingungen ausgetragen werden, weil aktuell eine Änderung des europäischen Urheberrechtes verhandelt wird. Es wäre sogar möglich, dass die Änderungen aus Brüssel den deutschen Gesetzgeber dazu zwingen, noch vor dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist in der Sache erneut aktiv zu werden.”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (5. Juli 2017). UrhWissG: es kommt – zumindest vorübergehend. Archivalia. Abgerufen am 24. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c60t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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