Ohne Open-Access-Repositorium und mit gravierenden Fehlinformationen im juristischen Teil (wieso muss eigentlich jeder seine eigene Einführung basteln?):
§ 38 Abs. 1 UrhG ist die zentrale Norm für Zweitverwertungen ohne Verlagsvertrag.
Ohne Open-Access-Repositorium und mit gravierenden Fehlinformationen im juristischen Teil (wieso muss eigentlich jeder seine eigene Einführung basteln?):
§ 38 Abs. 1 UrhG ist die zentrale Norm für Zweitverwertungen ohne Verlagsvertrag.