Die Panoramafreiheit § 59 UrhG gilt für Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Der BGH stellte in seiner Pressemitteilung” vernünftigerweise klar:
Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte.
Damit dürfen auch Bilder der neulich in Turin als urheberrechtlich geschützt erklärten “Vespa” veröffentlicht werden.
Von Die Autorenschaft wurde nicht in einer maschinell lesbaren Form angegeben. Es wird Anttihav als Autor angenommen (basierend auf den Rechteinhaber-Angaben). CC BY-SA 3.0, Link
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Klaus Graf (28. April 2017). BGH: Panoramafreiheit gilt auch für Foto von Aida-Kussmund. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/c5qr