Zu https://archivalia.hypotheses.org/58957#comment-26701 der Hinweis auf die Pressemitteilung des VG Mainz:
https://vgmz.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-32017/
“Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das hier noch zur Anwendung komme, seien Amtshandlungen nach diesem Gesetz zwar grundsätzlich gebührenpflichtig. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen vor Ort. Insoweit seien der Gesetzeswortlaut und auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Einsichtnahme voraussetzende Vorbereitungsmaßnahmen würden ebenfalls von der Gebührenfreistellung erfasst, weil es keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Differenzierung gebe.”
Volltext der Entscheidung: PDF.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. April 2017). Rheinland-Pfalz: Keine Gebühren bei Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz. Archivalia. Abgerufen am 13. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c5pf