“Auch die verschiedenen Rechtsverstösse taxiert das Verwaltungsgericht nicht als gravierend. Bei der Vernichtung von Akten etwa habe Leimgrübler weder gegen bundes- noch gegen kantonalrechtliche Mindestaufbewahrungsfristen verstossen. Er habe es einzig unterlassen, die Akten vor der Entsorgung dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Laut dem Gericht sind die Akten allerdings kaum archivwürdig, weshalb es den Verstoss als nicht schwerwiegend beurteilte.”
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Klaus Graf (24. März 2017). Archivische Bewertung durch ein Gericht? Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c5je