Historische Kirchenbücher sind Kulturgut, das der Allgemeinheit zur Verfügung stehen muss. Es ist legitim, sich über von den Kirchen auferlegte Beschränkungen hinwegzusetzen und Reproduktionen im Internet zu veröffentlichen.
Um sich zu schützen, kann man die Scans anonym auf Wikimedia Commons hochladen. Klagen oder Abmahnungen wegen der Veröffentlichung von Kirchenarchivalien sind mir nicht bekannt geworden.
Vorausgesetzt, es sind keine Persönlichkeitsrechte zu beachten, was ich nicht näher erörtern möchte. Gehen wir also davon aus, dass es sich um Unterlagen aus der Zeit vor 1900 handelt.
1. Gibt es ein Copyright an Kirchenbüchern?
Das deutsche Recht kennt kein Copyright, sondern nur ein Urheberrecht, das im Regelfall 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Entgegen einem verbreiteten Aberglauben haben Archive kein Copyright/Urheberrecht an den von ihnen verwahrten Unterlagen.
Nur in Ausnahmefällen erreichen aber Kirchenbücher oder Teile (z.B. ein vom Pfarrer eingetragenes Gedicht) – wie auch generell alle Personenstandsunterlagen – die erforderliche Schöpfungshöhe als persönliche geistige Schöpfung. Im Normalfall sind Personenstandsunterlagen nicht urheberrechtlich geschützt.
2. Gibt es ein Urheberrecht an Kirchenbuchreproduktionen?
Der aktuelle Streit zu Gemäldefotos (siehe zum Thema Reproduktionsfotografie viele Beiträge in Archivalia) kann nicht auf Archivgutreproduktionen übertragen werden. Diese sind weder als Werke (§ 2 UrhG) noch als einfache Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt.
3. Müssen die Kirchen öffentlichrechtliche Rahmenbedingungen beachten?
Im Fall von Kirchenbüchern gibt es noch keine Rechtsprechung, aber es spricht alles dafür, die Nutzung von Kirchenbüchern jedenfalls für die Zeit vor Etablierung des staatlichen Personenstandswesens dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Der rechtliche Status der kirchlichen Archivgesetze ist ungeklärt, aber die Anlehnung an die staatlichen Archivgesetze legt den Schluss nahe, dass hier bewusst die Formen des öffentlichen Rechts gewählt wurden.
Die Grundrechte gelten auch für die Kirchen, daher auch die Rechtsprechung zu Genehmigungsvorbehalten (ebenfalls viele Beiträge in Archivalia). Siehe zuletzt meinen Beitrag von 2017:
https://archivalia.hypotheses.org/62843 mit weiteren Nachweisen.
4. Wie sieht es bei privatrechtlichen Verträgen aus?
Gerichtsentscheidungen fehlen auch hier, aber Benutzungsordnungen unterliegen der Inhaltskontrolle als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dies gilt nicht für individuelle Abreden z.B. persönliche Vereinbarungen mit dem Pfarrer. Sittenwidrigkeit ist bei diesen kaum anzunehmen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. März 2017). Veröffentlichung von Kirchenbuchreproduktionen? Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c5id