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Rückrufaktion für Heimatkalender

Zur närrischen Klage, über die wir berichteten, liegt nun ein Vergleichsvorschlag des Gerichts auf dem Tisch. ” Der Heimatverein Vorhelm soll „soweit möglich“ die bisher verkauften 70 Exem­plare der ersten Auflage seines „Historischen Kalenders 2017“ wieder einsammeln, daraus jeweils das März-Blatt entfernen und nachweislich vernichten.” Zynisch und lebensfremd äußerte sich die Richterin: “[A]uch wenn der Klägerin die geforderten 3000 Euro Schmerzensgeld nicht zugestanden werden, kommen auf den Verein Prozesskosten in vierstelliger Höhe zu. „Wo sollen wir das ganze Geld hernehmen?“, fragte Bücker die Richterin, die erwiderte, das hätte man sich „vielleicht vorher überlegen sollen“.”


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (16. März 2017). Rückrufaktion für Heimatkalender. Archivalia. Abgerufen am 20. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c5hn


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Rückrufaktion für Heimatkalender“

  1. Wenn aktuelle Fotos von Mieterfesten als zeitgeschichtlche Dokumente veröffentlicht werden dürfen (BGH 2014), sind für mein Rechtsempfinden
    40 Jahre alte Fotos, die damals als zeitgeschichtliche Dokumente in der Tagespresse publiziert wurden, nunmehr erst recht als solche
    Dokumente anzusehen. Mit seiner Rechtsauffassung vom 16.03. hat das Landgericht Münster nach meiner Auffassung der “Abmahnindustrie” eine neue Erwerbsquelle erschlossen, die bei Streitwerten von über 6000 € durchaus lukrativ sein dürfte.
    Vor solchen Verfahren hat mich dieser Fall hoffentlich bewahrt – Fotos von Abiturfeiern, Abschlussfesten, Wiedersehenstreffen u.a.m. werde ich nicht mehr auf eine “Ehemaligenseite” stellen – ein Foto von 1987 habe ich bereits gelöscht. Insofern habe ich zu danken, dass dieser absurde Fall publik geworden ist.

  2. Wenn man noch ein paar Tage wartet, kann man die Kalender getrost einsammeln … und dann hat man das Problem, daß man die Vernichtung des März-Blattes nicht nachweisen kann, weil gar keine März-Blätter mehr drin sind.

  3. Zum Vergleich s. a.:
    1) ” …. Danach verpflichtet sich der Heimatverein, die bereits verkauften Kalender – soweit möglich – wieder einzusammeln und zu vernichten. Außerdem müssen Heimatverein und Kalenderhersteller 600 Euro an die Klägerin zahlen. Von ihr wurde ein Kinderbild in dem Kalender veröffentlicht. …..”, WDR.de, 16.3.2017, Link: http://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/prozess-kalenderbild-vorhelm-100.html
    2) Artikel in den Westfälischen Nachrichten, 16.3.2017 zum Verfahrensverlauf: http://www.wn.de/Muensterland/Kreis-Warendorf/Ahlen/2740787-Vorlaeufiger-Vergleich-vor-dem-Landgericht-Rueckrufaktion-fuer-Heimatkalender

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