Kurze Antwort: Ja, aber das Risiko ist sehr gering. Lange Antwort im Folgenden.
Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Netz stehen (siehe unten Teil 1), oder auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte (siehe unten Teil 2) können im Prinzip eine Haftung des Bloggers auslösen. Muss er den Link lediglich entfernen, ist das weniger ärgerlich als eine Abmahnung, die mehrere hundert Euro kosten kann.
Grundsätzlich sind Links – auch Deep Links, die nicht nur auf die Hauptseite eines Angebots, sondern auf eine Einzelseite verlinken – erlaubt, es sei denn, sie setzen sich über technische Schutzmaßnahmen des Anbieters hinweg – und seien diese auch recht einfach gestrickt. Die üblichen “Linkverbote” (Links nur mit Zustimmung) dürfen getrost ignoriert werden, soweit eben nicht diese Schutzmaßnahmen vorliegen. Im redaktionellen Kontext (wozu auch das meinungsbildende Bloggen zählt) kann man solche Drohgebärden ohnehin nicht ernst nehmen.
Teil 1: Links auf urheberrechtlich geschützte Inhalte
Zum sogenannten Framing (beim Einbetten fremder Videos) darf ich auf http://archiv.twoday.net/stories/404099696 verweisen. Normale Links, die fremde Inhalte nicht als Teil des eigenen Angebots darstellen, sind erst recht unbedenklich, wenn das Framing keine Urheberrechtsverletzung darstellt (die Frage liegt beim Europäischen Gerichtshof).
Macht ein Rechteinhaber geschützte Inhalte z.B. auf YouTube ohne Bezahlschranke und technische Schutzmaßnahmen im Internet zugänglich, darf man auf sie verlinken. (Sofern keine wettbewerbsrechtlichen Sondertatbestände gegeben sind.)
Darf ich aber auch auf ein noch im Internet Archive zugängliches Netzangebot verlinken, das der Rechteinhaber aus dem Netz genommen hat? Generell gilt: “Ist die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig oder nachgewiesen, muss der Link beseitigt werden” (Wild in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht. 4. Aufl. 2010, § 97 Rz. 98). Offenkundig ist beim Internet Archive die Rechtswidrigkeit nicht, da von ihm bekannt ist, dass es auf Opt-out-Wünsche der Rechteinhaber bei seiner Wayback-Machine umgehend reagiert. Eine kostenpflichtige Abmahnung wäre unangemessen, da der sich beschwerende Webmaster ohne weiteres die unerwünscht archivierten Inhalte entfernen lassen könnte, womit dann auch der beanstandete Link ins Leere führte.
Links auf nur mit einem US-Proxy in Google Books oder HathiTrust erreichbare noch geschützte Bücher sind kaum riskant, da dies nur Bücher vor 1923 betrifft. Dass Rechteinhaber (z.B. von Hermann Hesse) einen Link, der als Beleg eingesetzt wird, verfolgen würden, ist auch vom Internet Archive, in denen man manchmal auch Jüngeres findet, nicht bekannt geworden. Bei Publikationen vor 1923 ist die Anbietung in den USA dort absolut legal. Es liegt keine “offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage” im Sinne des § 53 UrhG vor, sogar eine Privatkopie ist daher zulässig.
Vorsicht ist dagegen geboten, wenn es um als illegal einzuschätzende Inhalte von Dateitauschbörsen oder Streaming-Portale geht. Hier würde ich keinen Link setzen, sondern allenfalls andeuten, dass Medien, die als Beleg dienen sollen, dort vorhanden sind. Wer sich in einem Wissenschaftsblog mit einer Folge der populären Krimi-Serie “Tatort” auseinandersetzt, könnte also schreiben: “Auf Streaming-Portalen wie z.B. http://movie4k.to werden üblicherweise Tatort-Folgen angeboten.” Diese Aussage (ohne Hyperlink!) hat durchaus inhaltliche Relevanz, da sie etwas über die Beliebtheit der Serie aussagt. Im Fall des “Tatort” ist auch nicht erkennbar, ob ein Angebot offenkundig rechtswidrig ist, da auch auf YouTube ganze Folgen geduldet werden.
Teil 2: Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte
Darf ich auf Hitlers “Mein Kampf” (erst ab 1.1. 2016 gemeinfrei) verlinken, der ja bekanntlich im Internet Archive vorhanden ist? Die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen ist nach § 86 StGB verboten. Aber Absatz 3 sagt: “Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.”
Wer sich im Rahmen eines wissenschaftlichen oder populärwissenschaftlichen Blogbeitrags über den Nationalsozialismus auf eine Stelle aus “Mein Kampf” bezieht, darf diese meines Erachtens verlinken, um dem Leser die Kontrolle der eigenen Ausführungen zu ermöglichen.
https://archive.org/search.php?query=hitler%20kampf
Selbstverständlich haftet ein Blogger, wenn er sich zustimmend auf einen Link bezieht, der auf eine strafbare Holocaustleugnung abzielt. Er muss sich im Zweifel ausdrücklich von den verlinkten Inhalten distanzieren.
Die allgemeinen Disclaimer, einschließlich des unausrottbaren dummen Verweises “Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden …” sind jedoch nutzlos.
Bei Wissenschaftsbloggern und meinungsbildenden Bloggern geht es bei Links darum, dass diese die eigenen Ausführungen belegen und dem Leser weiterführende Informationen verschaffen sollen. Sie partizipieren daher am Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG), aber auch am Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Wegen ihres “informationsverschaffenden Charakters” besteht auch für Links eine Teilhabe am grundrechtlichen Schutz, sagte 2012 das Bundesverfassungsgericht, das damit eine Entscheidung des BGH guthieß, der dem Heise-Verlag einen Link auf die Website einer Firma, die rechtswidrige Kopiersoftware vertreibt, erlaubte.
Was das Persönlichkeitsrecht angeht, hat das Landgericht 2011 Braunschweig dem SPIEGEL Recht gegeben: “Im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung hatte ein Nachrichtenmagazin per Hyperlink auf ein Forum bei indymedia verweisen, in dem E-Mails des Verfügungsklägers an andere Burschenschaftler veröffentlicht sind. Der Verfügungskläger erblickte in der Veröffentlichung der Mails und vor allem auch in der von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Verlinkung eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem stellte sich das LG Braunschweig entgegen. Anders als andere Gerichte dies in ähnlichen Situationen handhaben würden, hat sich das LG Braunschweig aber nicht um die wesentliche online-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Linksetzung gedrückt. Vielmehr kann es nach Auffassung der Kammer offenbleiben, ob die Erstveröffentlichung der E-Mails unzulässig war. Jedenfalls sei – und das ist das Interessante – die Linksetzung sogar auch dann rechtmäßig, wenn sich die Veröffentlichung der E-Mails bei indymedia durch einen Unbekannten als rechtswidrig erweist. Die Rechtmäßigkeit der Linksetzung ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass ein überwiegendes Informationsinteresse an dem Link auf die Originalquelle besteht und das Nachrichtenmagazin sich die Inhalte in dem verlinkten Forum nicht zu eigen gemacht hat. Aus der durch die Erstveröffentlichung etwaig bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung lasse sich nicht folgern, dass der Hyperlink zu einer Vertiefung des Ersteingriffs führt.” (RA Feldmann; das vergleichsweise lange Zitat referiert das gemeinfreie Urteil und ist daher aus meiner Sicht keine Urheberrechtsverletzung).
Wer wissenschaftlich sauber mit Belegen arbeitet oder sich mit Links an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, braucht somit eigentlich keine Angst vor Linkhaftung zu haben.
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Nicht ganz auf dem neuesten Stand ist leider:
Seite „Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. August 2013, 17:58 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Zul%C3%A4ssigkeit_von_und_Haftung_f%C3%BCr_Hyperlinks&oldid=121684449 (Abgerufen: 28. August 2013, 22:02 UTC)
Die juristischen Fragen erörtert weit differenzierter als ich Thomas Hoeren in seinem Skript (hier in der jüngsten Fassung von April 2013 verlinkt):
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_Internetrecht_April_2013.pdf
Ethische Fragen des Verlinkens diskutiert:
http://blog.xwolf.de/2013/07/07/gute-links-bose-links-was-darf-ich-heute-noch-verlinken
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Blog & Recht 1: Darf ich Bilder lebender Personen veröffentlichen?
http://archiv.twoday.net/stories/156271221
Blog&Recht 2: Darf ich mein Blog mit einem Porträtfoto von mir schmücken?
http://archiv.twoday.net/stories/156272358
Blog&Recht 3: Brauche ich ein Impressum?
http://archiv.twoday.net/stories/165211515
Blog&Recht 4: Wie nutze ich Bilder unter freier Lizenz korrekt?
http://archiv.twoday.net/stories/219051498
Blog&Recht 5: Darf ich alte Bilder nutzen?
http://archiv.twoday.net/stories/219051661
Blog&Recht 6: Darf ich ein fremdes Video einbetten?
http://archiv.twoday.net/stories/404099696
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (28. August 2013). Blog&Recht: Hafte ich für Links? Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bjl1
Ein sehr informativer Beitrag, vielen Dank.