Auszüge:
“Wird eine zweidimensionale Fotografie auf eine ebene Fläche eines dreidimensionalen Trägers aufgeklebt, wird damit in aller Regel lediglich eine äußerliche Verbindung hergestellt und kein dreidimensionales Werk geschaffen. Auch wenn die Fotografie eines sich bleibend an einem öffentlichen Ort befindlichen Werkes auf Souvenirartikeln wie Kugelschreibern oder Tassen aufgebracht wird, wird damit lediglich eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen.”
“Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt”.
Siehe auch
https://www.rechtambild.de/2017/03/bgh-panoramafreiheit-erlaubt-gewerbliche-verwertung-eines-bildes/
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. März 2017). BGH auch mal panoramafreiheitfreundlich. Archivalia. Abgerufen am 16. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c5gb