Anders als die OVG in MV und Thüringen verlangt das Kammergericht Berlin bei redaktionell-journalistischen Blogs offenbar keine Vorprüfung der Inhalte durch eine Redaktion. Es geht ja auch um Pflichten, nicht um Rechte. Deutsche Richter sind bekanntlich üblicherweise obrigkeitshörige Reaktionäre, die Transparenz und Informationsfreiheit fürchten wie der Teufel das Weihwasser. Aber wenn sie Blogs ans Bein pissen können, machen sie das natürlich gern.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. März 2017). Kammergericht des Schreckens: Gegendarstellungsanspruch gegen Blog. Archivalia. Abgerufen am 27. April 2025 von https://doi.org/10.58079/c5f5