Mir liegt die in HSOZKULT zurückgezogene Rezension (siehe hier) vor (sie ist übrigens auch in den USA online). Nichts steht meines Erachtens darin, wogegen sich ein Gericht begründeterweise wenden könnte. Ein hysterisch überzogene Auslegung des Persönlichkeitsrechts verkürzt die Wissenschaftsfreiheit, die gerade im Rezensionswesen einen von Einschüchterung freien Diskurs braucht. Rezensenten müssen einen sehr weiten Beurteilungsspielraum haben, wobei Tatsachen (dürfen nicht unwahr sein) und Meinungten (sind grundrechtlich geschützt, sofern nicht Schmähkritik) sich so durchdringen, dass es am sinnvollsten ist, allenfalls für gröbste Entstellungen den Rechtsweg vorzusehen. Wieso dürfen Schul- und Hochschullehrer sich im Prüfungsrecht auf einen gerichtlich nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum berufen, wenn ein solcher im Wissenschaftsrecht Rezensenten verwehrt wird?
Das Landgericht Hamburg wird seinem besonders miesen Ruf wieder einmal gerecht, wie sich aus der Darstellung bei HSOZKULT ergibt:
Vor dem Landgericht Hamburg erwirkten [Julien] Reitzensteins Anwälte am 27. Juli 2016 im Eilverfahren ohne mündliche Verhandlung einen Unterlassungsbeschluss. Ein Rechtsvertreter von Flachowsky war am Verfahren nicht beteiligt. Diesem Beschluss zufolge darf Flachowsky einen bemängelten Halbsatz nicht mehr veröffentlichen, dessen Inhalt wir hier deshalb auch nicht wiedergeben dürfen. Da die Kosten allein dieses Verfahrens, mehr als 2.600 Euro, vom Rezensenten aufzubringen waren, hat sich H-Soz-Kult in Abwägung der Verhältnismäßigkeit und zum Schutz des Rezensenten im August 2016 bereitgefunden, diesen Satz aus der Online-Veröffentlichung der Rezension zu streichen.
Nachdem dies umgesetzt und in einer Redaktionsnotiz an der Rezension dokumentiert war, erreichten Anfang November 2016 die Redaktion von H-Soz-Kult und Flachowsky neue Aufforderungen durch Reitzensteins Anwaltskanzlei, weitere Unterlassungsverpflichtungserklärungen abzugeben.
Zu früheren Gerichtsentscheidungen zu Rezensionen zwei Hinweise:
https://archivalia.hypotheses.org/58285
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Februar 2017). Gerichte sollten sich aus dem wissenschaftlichen Rezensionswesen raushalten! Archivalia. Abgerufen am 8. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c5d0
Wie verklagt man eigentlich Gerichte? Wenn die Schranke des Ehrenrechts bzw. Persönlichkeitsschutzes nicht greift, ist das Vorgehen des Hamburger Landgerichts doch eindeutig ein Eingriff in Art. 5 I 1, 1. Var. GG (Meinungsfreiheit). “Eingriffe in einen der Schutzbereiche des Art. 5 I GG sind immer dann anzunehmen, wenn die Meinungsäußerung an sich, eine bestimmte Meinung oder gar die Äußerung einer bestimmten Meinung entweder durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht oder durch faktische Maßnahmen verhindert werden soll.”
Schmähkritik resp. offene Falschbehauptungen sind durch Art. 5 GG nicht geschützt.
Auch in der FAZ thematisiert:
http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/geisteswissenschaften/reitzenstein-gegen-flachowsky-klage-auf-rezension-14889110.html
“Ergebnisoffener Austausch von Meinungen und Überzeugungen, sowie Gewinnung von politischen Lösungen durch demokratische Willensbildungsprozesse unterscheiden unsere Demokratie von Diktaturen, totalitären Systemen und anderen undemokratischen Politikformen. […]
Ein echter Demokrat erträgt andere Meinungen, auch wenn sie ihm zutiefst zuwider sind – ganz im Sinne von Voltaire.”
Aus http://www.geschichtsmanufaktur.eu/index.html
Impressum: na wer wohl.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass es im Eilverfahren nur um vorläufigen Rechtsschutz geht. Ob der bemängelte Halbsatz definitiv nicht mehr veröffentlicht werden darf, wird erst im Hauptsacheverfahren gründlich geprüft und entschieden. Dazu kommt es allerdings nur, wenn sich der im Eilverfahren (vorläufig) Unterlegene wehrt. Warum das hier offenbar unterblieben ist, würde man gerne wissen. Vorher ist eine “Rezension” der Entscheidung des Landgerichts Hamburg verfrüht.
Offensichtlichen Unfug wie diesen braucht aber kein Gericht im Eilverfahren durchwinken. Wer die Rezension liest, merkt, dass es hier keinerlei Grund gibt, das Gerichtzu bemühen. Das Landgericht Hamburg macht so etwas aber immer wieder, kein Wunder, dass es immer wieder gerne von den Totengräbern der Meinungsfreiheit benutzt wird (missbraucht will ich gar nicht sagen, die Richter scheinen sich ja in ihrer Rolle zu gefallen).