Rick Anderson: Asserting Rights We Don’t Have: Libraries and “Permission To Publish” (2014)
http://lj.libraryjournal.com/2014/08/opinion/peer-to-peer-review/asserting-rights-we-dont-have-libraries-and-permission-to-publish-peer-to-peer-review/#_
Der Beitrag, der mir jetzt erst bekannt wurde, problematisiert die nicht nur in US-Institutionen verbreitete Praxis, bei urheberrechtlich nicht mehr geschützten Materialien (Public Domain), die sich in Sondersammlungen (Special Collections) befinden, eine Publikationsgenehmigung verpflchtend zu machen.
Andersan macht deutlich, dass es kein rechtliches Problem nach US-Recht gibt: Die Sondersammlungen können den Zugang nach ihrem Gutdünken kontrollieren. Es handle sich um eine Frage bibliothekarischer Standards und der Berufsethik:
As a profession that proclaims loudly and often its support for the free and open sharing of information—one that, in fact, regularly calls for the free distribution and unrestricted reuse of documents arising from publicly funded research—how can we, with a straight face, make people ask our permission to exercise the rights of redistribution and reuse that the law provides them, whether for private, public, commercial, or noncommercial purposes? And as a profession that proclaims its support for principles of intellectual freedom, how can we justify asking patrons to tell us, ahead of time, in what kind of publications and for what purposes they intend to republish public domain content
Es handelt sich um eine Variante der von mir angeprangerten Open-Access-Heuchelei.
Zu dem US-Casus von 2014 hat Peter Hirtle Stellung genommen. Ich habe meine eigene Position mit weiteren Nachweisen dargelegt unter:
https://archivalia.hypotheses.org/3794
Daher hier nur so viel: Nach deutschem Recht hat die Public Domain erheblich bessere Karten. Bei privaten Institutionen können vorformulierte Benutzungsordnungen als AGB einer Inhaltskontrolle unterliegen. Der sehr viel größere Sektor öffentlicher Archive, Bibliotheken, Museen usw. unterliegt in dieser Beziehung stets den Grundsätzen des öffentlichen Rechts. Diese können auch bei privatrechtlicher Gestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht ausgehebelt werden.
Ich habe mich schon sehr häufig zu solchen Editionsgenehmigungen geäußert.
Für Handschriftensammlungen gilt: “Gödan und die Rechtskommission des DBI kommen zu dem Ergebnis, daß die üblichen Vorschriften der Benutzungsordnungen von Handschriftenbibliotheken, die einen Genehmigungsvorbehalt bei der Edition handschriftlicher Materialien vorsehen und die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplars fordern, in der Regel unzulässig sind” (Graf 1995).
Zum Archivrecht: https://archivalia.hypotheses.org/29024
Ohne Zweifel tangieren solche Genehmigungsvorbehalte Grundrechte des Nutzers. Unter welchen Umständen diese Einschränkungen zulässig sind, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschieden mit der Konsequenz, dass solche Vorbehalte von Gedächtnisinstitutionen rechtlich nicht haltbar sein dürften. Siehe diverse Nachweise:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=genehmigungsvorbehalt&submit=Suchen
Zur Devise “Gemeinfreies muss bei der Digitalisierung gemeinfrei bleiben” siehe zuletzt hier:
https://archivalia.hypotheses.org/60911
Ich trage die englische Formulierung aus der Direktive 2013/37/EU nach: “the principle that public domain material should stay in the public domain once it is digitised.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (3. Februar 2017). Publikationsgenehmigungen bei gemeinfreiem Material. Archivalia. Abgerufen am 19. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c598
2 Gedanken zu „Publikationsgenehmigungen bei gemeinfreiem Material“