Angesichts der kleinlichen Gesinnung der Datenschutzbeauftragten in Sachen historischer Unterlagen verwundert es kaum, dass im 27. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten die geplante Digitalisierung der Personenstandsunterlagen als unzulässig erachtet wird (PDF S. 104-107). Dass der Datenschutz mit dem Tod endet und archivrechtlich die Einsicht möglich ist, ficht ihn nicht an. Alles was Benutzern und Genealogen hilft, wird von diesen Kleinkrämern mit einer völlig überzogenen Auslegung des Datenschutzes verhindert.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Februar 2017). Bayerischer Datenschutzbeauftragter will Digitalisierung von Personenstandsunterlagen verhindern. Archivalia. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c594
Das Perfide ist ja, dass historische Daten nach Ansicht wildgewordener Datenschützer unzulässige Rückschlüsse auf Daten Lebender zulassen. Wenn ein Josef Graf 1750 erwähnt wird, lässt das Rückschlüsse darauf zu, dass auch die männlichen Nachkommen diesen Namen tragen …
Das deutsche Datenschutzgesetz verbiete nun ‘mal die Publikation der Daten Lebender – vollkommen unabhängig von Schutzfristen in Standesämtern oder Archiven.
Digitalisierung und zur Einsicht zur Verfügung stellen – wenn auch gegen Bezahlung – ist nun ‘mal eine Publikation.
Das Herausnehmen von Daten Lebender ist vor der Digitalisierung sehr mühsam, danach wäre es eher möglich und evtl. auch vertraglich festzulegen.
Noch hat unser (BY) Datenschutzbeauftragter Recht (und Jesper auch).
Wulf von Restorff
Werden die personenbezogenen Schutzfristen eingehalten, werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit doch eben keine Daten von Lebenden veröffentlich/publiziert. Wozu haben wir die denn sonst?
Darüber hinaus müssten noch geschützte Unterlagen nicht entfernt, sondern nur bis zum Ablauf der Fristen gesperrt werden.
Kritisiert wird nicht nur die Digitalisierung durch das Archiv (die ich für richtig und wichtig halte), sondern die Weitergabe der Papierunterlagen an eine Firma zur Vermarktung. Da diese Firmen in der Regel einen Exklusivvertrag machen wollen, in das auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten problematisch.
Selbst Personenstandsunterlagen, bei denen die archivrechtlichen Schutzfristen bereits abgelaufen sind, können Daten lebender Personen enthalten. So habe ich eine Sterbeurkunde gesehen, auf denen die drei Ehefrauen eines Mannes (er hatte mit 60 noch eine 18-Jährige geheiratet) als Randnotiz inklusive Anschrift verzeichnet waren. Für solche Einzelfälle mag der Datenschützer also sogar Recht haben, dass Daten lebender Personen “in Gefahr” sind.
Das gilt nicht oder nur sehr bedingt, wenn in diesen Exklusivverträgen entsprechende Regelungen enthalten sind, die eine Veröffentlichung bei laufender Schutzfrist ausschließen. Natürlich ist es möglich, dass diese, aus welchen Gründen und in welchem Umfang auch immer, nicht eingehalten werden, aber mit engmaschiger Prüfung und/oder Strafklauseln wird sich die Wahrscheinlichkeit stark eindämmen lassen. Eine absolute Sicherheit, dass keine Fehler passieren, hat man auch bei interner Durchführung eines solchen Projektes nicht.
Die personenbezogenen Schutzfristen gelten auch für die enthaltenen personenbezogenen Daten der Personen, für die die Unterlagen nicht originär erstellt wurden. Die Befürchtung, diese Daten seien in Gefahr, ist, bei Einhaltung der Archivgesetze, daher nahezu haltlos.
Beinahe alle vom bayerischen Datenschutzbeauftragten angeführten möglichen Probleme können durch bereits andernorts praktizierte Lösungen und entsprechend der bereits geltenden Gesetze verhindert oder erheblich gemildert werden.
Überzogen ist nicht nur die Auslegung des Datenschutzes (ohne dabei auch Möglichkeiten einer Sperrung noch geschützter Daten zu erwähnen, sei es aufgrund fehlender Information von Seiten der Archive, oder Absicht), sondern auch die Einordnung der “Benützung”. Die Einsicht in digitalisiertes, analog vorhandenes Archivgut aus dem Benutzungsbegriff auszugliedern ist weltfremd. Das kittet auch das Schreckgespenst einer Verknüpfung und Nachnutzung z.B. durch Versicherungen nicht.
Wenn sich die GdA da nicht einschaltet, wird unter dieser Auslegen das ohnehin noch ausbaufähige kommunale Archivwesen in Bayern im bundesweiten Vergleich weiter zurückfallen. Dann ist es schade um die Ambitionen und den Einsatz ambitionierter Kollegen dort, die von solchen kurzsichtigen Beschränkungen in ihrer Arbeit noch weiter behindert werden.