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Bundesrat stoppt Zweitverwertungsrecht nicht

Dem Kommentar von Kuhlen

http://www.iuwis.de/blog/wie-sich-der-bundesrat-aus-der-schlinge-einer-ablehnung-des-zweitverwertungsrechts-zieht

ist eher zuzustimmen als der Sichtweise von Steinhauer

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/urheberrecht-wissenschaftliches-zweitverwertungsrecht-open-access-gesetgebung

zu dessen Überschätzung der Wissenschaftsfreiheit ich schon

http://archiv.twoday.net/stories/8401787

Stellung bezogen habe.

Wenn der Bundesrat

http://www.bundesrat.de/cln_330/nn_2372724/SharedDocs/Beratungsvorgaenge/2013/0601-700/0643-13.html

mit Hinweis auf eine verfassungskonforme Auslegung der neuen Vorschrift davon ausgeht, dass auch die Hochschulforschung – entgegen der amtlichen Begründung – einbezogen ist, kann man sich die Frage stellen, ob sich nicht auch aus der Wissenschaftsfreiheit des nicht öffentlich geförderten Wissenschaftlers der Anspruch ergibt, vom Gesetzgeber nicht der Vertragsfreiheit, also der übermächtigen Marktmacht der Verlage, ausgeliefert zu werden.

Ich sehe keinerlei Fortschritt in dem neuen Recht, sondern eine gravierende Beeinträchtigung der Rechtsposition der Urheber gegenüber dem alten Recht.

Nun ist es nicht mehr möglich, wenn nichts anderes vertraglich vereinbart ist, sofort online self-archiving zu betreiben.

Zur Sache besonders ausführlich hier:

http://archiv.twoday.net/stories/342796643

Wortlaut der neuen Regelung:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/134/1713423.pdf

Zu unterstreichen ist aber § 38 Abs. 1 Satz 2, der den folgenden Wortlaut haben wird:

“Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist.”

Soweit keine vertraglichen Regelungen bestehen, darf also auch der Wissenschaftsautor nach einem Jahr seinen Aufsatz online zugänglich machen – wobei alle Beschränkungen in Absatz 4 (öffentliche Förderung, Erscheinen mindestens zweimal jährlich, nur Manuskriptversion, kein gewerblicher Zweck, Quellenangabe) NICHT gelten.

Im Bereich der Geisteswissenschaften könnte sich die eklatante Verschlechterung der Rechtsstellung des Urhebers durch die neue Regelung (die angeblich seine Position verbessert) womöglich in Grenzen halten, da hier häufig nach wie vor bei Zeitschriftenartikeln und Buchbeiträgen keine expliziten Verträge geschlossen werden.

Der Wissenschaftsurheber kann mit dem Verlag vertraglich vereinbaren, dass er entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 bereits vor dem Erscheinen oder zum Zeitpunkt des Erscheinens oder vor Ablauf von 12 Monaten den Beitrag Open Access publizieren darf.

Wenn nichts vereinbart wird, gilt die Jahresfrist des Absatz 1 Satz 2.

Hebelt der Verlag Absatz 1 Satz 2 vertraglich aus, hat EIN TEIL der Wissenschaftsurheber UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ein nicht abdingbares Zweitveröffentlichungsrecht nach Jahresfrist, das sich aber nur auf die – aus Sicht vieler Wissenschaftler unbrauchbare – akzeptierte Manuskriptversion bezieht.

Zu Rechtsfragen von Open Accesss (2012):
http://archiv.twoday.net/stories/197330649

Update: Kuhlen kritisiert Steinhauer ebenfalls
http://www.inf.uni-konstanz.de/netethicsblog/?p=599


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (25. September 2013). Bundesrat stoppt Zweitverwertungsrecht nicht. Archivalia. Abgerufen am 7. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/bji7


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Bundesrat stoppt Zweitverwertungsrecht nicht“

  1. Vertragsfreiheit “Hebelt der Verlag Absatz 1 Satz 2 vertraglich aus…” – dann braucht er immer noch einen Wissenschaftler, der diesen Vertrag unterschreibt und somit die Einschränkung bewusst in Kauf nimmt. Die Regelung ist nichts anderes als eine sinnvolle Unterstreichung der Vertragsfreiheit nach BGB.

    1. Das ist komplizierter. So sind hochangesehene Wissenschaftsverlage gelegentlich für eine Veröffentlichung nur bereit, z. B. zu mittelalterlichen Unikaten, wenn sie auch Digitalisate bekommen für einen Faksimile-Band, auf die der Verlag dann eine zeitlich fixierte mehrjährige Schutzfrist legt, obwohl sie weder von ihm hergestellt noch bezahlt wurden. Das finde ich gar nicht zielführend; als Bildgeber sogar ein wenig erpresserisch (weil du ja die Veröffentlichung z. B. eines wiss. Sammelbandes zum Gegenstand nicht verhindern magst, aber gern die Hoheit über die von dir finanzierten gemeinfreien Digitalisate hättest…)

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