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Nein, das Urheberrecht schützt eben nicht kleinste Teile eines Werks

Eigentlich wollte ich in der Überschrift dazu auffordern, die zuständige Amtsricherin sofort aus ihrem Amt zu entfernen (ich darf das, Art. 5 GG), aber glücklicherweise ist die Entscheidung online unter

http://openjur.de/u/646448.html

Den Schwachsinn verzapfte die Presseabteilung des AG München: “Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur das Gesamtwerk, sondern auch kleinste Teile davon.”

Und die Kanzlei Hild hieb in die gleiche Kerbe, indem sie in ihrem Leitsatz § 2 UrhG erwähnte:

http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/23-09-2013-ag-muenchen-161-c-19021-11-pressemitteilung.html

“Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes.”

Das ist so grandios falsch, dass man sich wirklich fragt, wieso mich der hiesige Kommentarmob regelmäßig als Hobby-Jurist schmähen darf, wenn zugleich Volljuristen solchen unsäglich falschen Müll von sich geben dürfen.

Im Urteil heißt es:

“Soweit der Beklagte vorträgt, eine Verletzung der Rechte der Klägerin scheide aus, da es sich bei den im Rahmen von Peer-to-Peer Netzwerken angebotenen Dateien nur um Bruchstücke eines Werkes und insoweit um “Datenmüll” handele, ist das Gericht der Auffassung dass Gegenstand des Leistungsschutzrechtes aus §§ 85, 19 a UrhG nicht lediglich das Gesamtprodukt sondern auch kleinste Teile des Gesamtprodukts sind. Sinn und Zweck des Leistungsschutzrechtes nach §§ 85, 19a UrhG ist es gerade die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden. Eine Übernahme fremder Leistung ist generell unzulässig, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 85 Rn.25). Insofern ist es für die Verwirklichung einer Urheberrechtsverletzung auch ausreichend wenn lediglich (kleinste) Bruchstücke der streitgegenständlichen Tonträger angeboten wurden.”

Die “kleinsten” Teile stammen vom BGH (“Metall auf Metall”) und beziehen sich auf ein Leistungsschutzrecht, also eben nicht auf “Werke” im Sinne des § 2 UrhG. Üblich ist es, den Schutzgegenstand dann und nur dann als WERK zu bezeichnen, wenn er nach § 2 UrhG geschützt ist. Teil 2 des Urheberrechts betrifft “Verwandte Schutzrechte”, darunter auch das Schutzrecht des Tonträgerherstellers.

Selbstverständlich ist jedes der Bücher über Harry Potter ein Werk nach § 2 UrhG, nicht aber notwendigerweise das Hörbuch, an dem der Tonträgerhersteller und der ausübende Künstler (Vorleser) (kürzere) Leitungsschutzrechte innehaben.

Nach der Rechtsprechung des BGH schützt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers auch kleinste Teile. Das Urteil bietet somit nichts Neues.

Ungeheuerlich und falsch ist die Verallgemeinerung auf Werke (§ 2 UrhG), bei denen das Verbot der Entnahme kleinster Teile eben NICHT gilt. Aus geschützten Werken dürfen nicht geschützte Teile bedenkenlos übernommen werden. Siehe dazu nur jüngst

http://archiv.twoday.net/stories/465680335

Wenn also einzelne Sätze aus Harry Potter entnommen werden, dass muss jeder dieser Sätze für sich allein genommen die nötige Schöpfungshöhe aufweisen, also ein Werk nach § 2 UrhG sein, damit es eine Rechtsverletzung ist (wenn keine Schranke eingreift).


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Oktober 2013). Nein, das Urheberrecht schützt eben nicht kleinste Teile eines Werks. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bjhc


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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