“Das Auswärtige Amt muss Informationen über die rechtliche Einschätzung von Jan Böhmermanns “Schmähgedicht” herausgeben. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 30.12.2016, Az. OVG 6 S 29.16) wurde am Montag bekannt.
Mit der unanfechtbaren Entscheidung muss das Auswärtige Amt seine Einschätzung sowie die des Bundesjustizministeriums zur Strafbarkeit des Gedichts “Schmähkritik” zwar nicht herausgeben, aber auf diverse konkrete Fragen antworten. So soll die Behörde der Einschätzung zugrunde liegende und damit ausschlaggebende Zitate sowie Videosequenzen ebenso preisgeben wie die Grundrechte, die auf Seiten Böhmermanns berücksichtigt wurden. Auch weitere Dokumente, Vermerke und Gutachten zur Frage einer Strafbarkeit nach § 103 Strafgesetzgebuch müssen inklusive Inhalt benannt werden.
Das ist das Ergebnis einer Auskunftsklage der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel gegen das Auswärtige Amt, zu der Böhmermann mit einer Erklärung einen maßgeblichen Beitrag leistete.” (LTO)
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Klaus Graf (3. Januar 2017). Auswärtiges Amt muss Auskunft über ‘Schmähgedicht’-Gutachten geben. Archivalia. Abgerufen am 4. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c53a