Auszug: “Das Werk muss sich mithin von der Masse des Alltäglichen und von der lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistung abheben (BGH, GRUR 1987, 704 (706) – Warenzeichenlexika). Bei Schriftwerken der in Frage stehenden Art gelten gerade nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 UrhG bestehenden geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit (BGH, GRUR 1993, 34 (36) – Bedienungsanweisung). Wie das Landgericht zutreffend feststellte, individualisiert nach diesen Kriterien allein der lockere Sprachstil im ersten Absatz unter der Überschrift “Stellenbeschreibung” nicht den streitgegenständlichen Text der Antragstellerin. Denn Stellenanzeigen zeichnen sich im Allgemeinen nicht (mehr) ausschließlich durch einen formalen, distanzierten Sprachstil aus. Die streitgegenständliche Stellenanzeige reiht sich vielmehr auch mit ihrem lockeren Sprachstil in eine Vielzahl handwerklicher Leistungen ein, wie sie tagtäglich in Stellenanzeigen praktiziert werden.”
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. Dezember 2016). Urheberrechtlicher Schutz von Stellenanzeigen nur ausnahmsweise. Archivalia. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c4yh
Sie können gern vom LG Berlin kostenpflichtig die Entscheidung der Vorinstanz LG Berlin, 30.06.2016 – 16 O 290/16 anfordern; vielleicht steht da mehr.
Wie war denn nun der Wortlaut der Anzeige?
Sagt das Gericht nicht. Woher soll ich es dann wissen?