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Bremer Abzocke

War mir neu: “Die Dienstbibliothek des Staatsarchivs
ist eine Präsenzbibliothek, die auch der
Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Die Benutzung des Lesesaalbestandes (ca. 4.000
Bände) ist gebührenfrei. Bestellungen aus
dem Magazin sind, außer für SchülerInnen
und StudentInnen, gebührenpflichtig.”

http://www.dbv-bremen.de/wp-content/uploads/2010/09/flyer_dbv_bremen_web.pdf

Alle anderen Bremer Bibliotheken in diesem Flyer scheinen da benutzerfreundlicher zu sein.

“Benutzungsgebühren werden vom Staatsarchiv erhoben, sobald Bestellungen aus dem Magazin erfolgen oder technische Geräte benutzt werden. Der Bibliotheks-Präsenzbestand im Lesesaal kann gebührenfrei benutzt werden.
Die Benutzungsgebühren betragen (Stand Gebührenordnung vom Oktober 2002):

Tageskarte EUR 2,00

Monatskarte EUR 12,00

Jahreskarte EUR 40,00

Schüler und Studenten sind von den Benutzungsgebühren befreit.”
http://www.staatsarchiv.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen59.c.1464.de

Welche Staatsarchive erheben noch Gebühren bei wissenschaftlicher Benutzung? Ich denke, es ist rechtswidrig, bei der Gebührenbestimmung wissenschaftliche Zwecke nicht zu begünstigen (wie es die meisten anderen Archivbenutzungsordnungen tun).

Zum Thema Bürgerarchive:
http://archiv.twoday.net/stories/5584413


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Oktober 2013). Bremer Abzocke. Archivalia. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bje5


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

5 Gedanken zu „Bremer Abzocke“

  1. Die Angabe einer Rechtsgrundlage aus der Sie die Rechtswidrigkeit herleiten wäre im Sinne der wiss. Benutzer sehr hilfreich.

    Danke!

    1. Artikel 5 Grundgesetz In den meisten Gebührenordnungen öffentlicher Archive wird zwischen wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Nutzungen differenziert. Artikel 5 GG hat nicht nur einen abwehrrechtlichen Gehalt, sondern enthält auch eine Pflicht für den Staat, die Wissenschaft zu fördern.

    2. Aus Art .5 GG die Kostenfreiheit öffentlicher Leistungen herzuleiten ist ungefähr so realistisch wie aus Art. 11 (Freizügigkeit) das Recht bei Rot über die Ampel zu laufen…

    3. Verstehendes Lesen scheint offensichtlich nicht die Stärke des Buchhändlers Andreas P. zu sein, verständlich, er verkauft die Bücher ja nur.

      KG hob in seinem Beitrag auf die scheinbare Rechtswidrigkeit von Gebühren für wiss. Benutzer von Archiven ab. Das Gegenteil davon wäre? Kostenfreiheit!…
      (s.a. die explizite Bezugnahme auf Studenten und Schüler!)

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