https://drive.google.com/file/d/0BzALHVRgo2k_MTg2cWM5blotT1k/view
Abgesehen vom Belegexemplar stimme ich vollständig mit ihm überein. Wir erbitten übrigens in Aachen seit meinem Dienstbeginn 2004 ein Belegexemplar, und ich denke nicht, dass wir weniger bekommen als andere Archive, die sich auf die gesetzliche Verpflichtung berufen. Da die Archive nicht daran denken, eine Verknüpfung von Belegexemplar und Bestand/Archivale (in Art einer Handschriftendokumentation) zu leisten, dienen die Belegexemplare nur der Bequemlichkeit von Archivbediensteten, wenn diese sich zufällig daran erinnern, dass zu dem Bestand schon irgendwann mal geforscht wurde – gibts da nicht etwas in der Archivbibliothek? Bezeichnend ist die Position des Landesarchivs Baden-Württemberg, das den gesetzgeberischen Erwägungen (Belegexemplare sollen der Bestandserschließung dienen) ins Gesicht schlägt (Mail vom 5. Oktober 2016). “Die Verknüpfung von Belegexemplaren mit Verzeichnungsinformationen ist nicht geplant. Die Recherche der einschlägigen Literatur ist Aufgabe des Nutzers und kann vom Landesarchiv nicht geleistet werden.”
Update 20.10.2016
http://www.vda-blog.de/index.php/2016/10/20/oeffentliche-anhoerung-zur-novellierung-des-bundesarchivgesetzes/
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. Oktober 2016). Steinhauer über den Entwurf zum Bundesarchivgesetz. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c4mr
s. a. folgendes: ” …. Ralf Jacob, Vorsitzender des Verbandes deutscher Archivarinnen und Archivare, sieht durch den geplanten neuen Paragraphen „einen bedenklichen Eingriff in die Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Nachrichtendienste.“
Jacob: „Hier werden weitere Hemmnisse für die Bürger, Wissenschaft und Presse aufgebaut und das Wirken der Nachrichtendienste der demokratischen Kontrolle teilweise entzogen.“ …..”, Quelle: Bild.de, 14.10.16, Link: http://www.bild.de/politik/inland/politik-inland/frecher-geheimdienst-gesetz-entwurf-48265034.bild.html