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Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”

Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft:

http://urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0216.html

“Den Ländern und den einzelnen Hochschulen und ihren nach § 2 Absatz 2 des Rahmenvertrags gleichgestellten Forschungseinrichtungen wird dringend geraten, diesem Vertrag nicht beizutreten. Die Landeshochschulkonferenz Niedersachsen hat schon einstimmig beschlossen, diesen Schritt zu vollziehen. Und mehrere andere Zusammenschlüsse von Hochschulen und ihren Vertretungen in anderen Bundesländern werden wahrscheinlich bald mit einer entsprechenden Empfehlung diesem Beispiel folgen.”

Die Begründung stützt sich auf die rigiden Einschränkungen bei dem Anteil, der von einem Medium digitalisiert werden darf, und vor allem auf die überbordende Bürokratie, die im Rahmen des Rahmenvertrags betrieben werden muss.

“Es werden wohl kaum noch elektronische Semesterapparate eingerichtet. Die Studierenden werden wenn überhaupt kopierte und ausgedruckte Vorlagen in Aktenordnern erhalten; sie werden auf Selbsthilfe angewiesen sein oder auf die Suche in Google oder Wikipedia verwiesen. Die Qualität der Ausbildung wird drastisch sinken. In Forschungsgruppen wird man sich diesen Aufwand erst recht nicht zumuten. Hier wird man (legale und nicht so legale) Wege finden, die Werke einzusehen und zu nutzen, die man braucht.”

Die Präsentation

http://www.studip.de/fileadmin/user_upload/Tagung16/20160915_-_Was_tun_wenn_nichts_mehr_geht-.pdf

kommt zur Einschätzung:

“§52a UrhG wird durch die Änderungen ab 1.1.2017 de facto abgeschafft”.

Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/?s=52a+urhg&submit=Suchen

http://blog.hapke.de/e-learning/gedanken-und-fragen-zum-rahmenvertrag-%C2%A7-52a/

Anhang zum Rahmenvertrag zu § 52b:

http://www.urheber.info/aktuelles/2016-10-06_einigung-von-vg-wort-bild-kunst-und-kmk-ueber-zwei-rahmenvertraege

“Die Einrichtungen werden sicherstellen, dass der Zugang zu elektronischen Leseplätzen den rechtmäßigen Nutzern der Einrichtung vorbehalten wird und ein Abspeichern und Ausdrucken nur bei passwortgeschütztem Zugang möglich ist.” Das ist wie üblich bei Bibliotheken ein Vertrag zu Lasten Dritter, nämlich der Benutzer. Präsenzbenutzern ohne Leserkarte werden so ihre gesetzlichen Rechte genommen!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Oktober 2016). Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter” Archivalia. Abgerufen am 10. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c4lw


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Rahmenvertrag zum § 52a UrhG: “Der Bildung und Wissenschaft irritierende Unsinn geht einfach weiter”“

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