Es sieht gerichtlich nicht gut aus für die von mir vertretene Position, dass Gemäldefotos nicht geschützt sind. Aber es ist zu hoffen, dass der BGH mit dem Streit zwischen den Reiss-Engelhorn-Museen und der Wikimedia Foundation befasst wird und sich gegen die Rechtsauffassung des LG Stuttgart und des LG Berlin entscheidet. Für Archivgut ändert sich aus meiner Sicht NICHTS, denn der Aufwand eines Gemäldefotos ist nicht mit einem Archivgut-Digitalisat zu vergleichen. Die unsägliche Position der REM-Museen ist kulturpolitisch absolut katastrophal, sie steht im Widerspruch zur Position der europäischen Organe: “Gemeinfreies muss auch digitalisiert gemeinfrei bleiben”. Im internationalen und europäischen Kontext ist die deutsche Position ohnehin im Internetzeitalter obsolet, denn nur Deutschland und Österreich kennen ein Leistungsschutzrecht für Fotos, das nach Auslegung der beiden Landgerichte Reproduktionsfotos schützt. In allen anderen EU-Staaten erreichen Repro-Fotos NICHT die erforderliche Schöpfungshöhe bzw. entsprechen nicht dem Kriterium der Originalität.
Weiterführende Beiträge:
https://archivalia.hypotheses.org/?s=reproduktionsfoto&submit=Suchen
Unabhängig vom Instanzenweg bleibt: politische Forderung nach 1) Abschaffung des veralteten Lichtbildschutzes 2) freie Fotos in öff. Museen
— AndreasP_RV (@AndreasP_RV) 11. Oktober 2016
Update 12.10.2016: Kommentar von Schmunzelkunst auf
https://irights.info/artikel/landgericht-stuttgart-wikipedia-fotograf-muss-museumsfotos-loeschen/28033
“Zu den Reprofotos gibt es hoffentlich inzwischen genug Argumente, die der Wikipedia weiterhelfen.
Zu den “Preußische Gärten und Parkanlagen” ist noch zu sagen, dass hier die Auffassung des BGH von fast allen Rechtsexperten in der Luft zerrissen wurde (s. u. a. Uhlenhut, Theresa: Panoramafreiheit und Eigentumsrecht, Schriftenreihe zum Urheber- und Kunstrecht, “Die Autorin legt dar, warum diese Rechtsprechung nicht aufrechterhalten werden kann. Sie zeigt die Grenzen des Eigentumsrechts auf und weist nach, warum dem Sacheigentümer kein Immaterialgüterrecht an seinen Eigentumsgegenständen zusteht”). Ich glaub, sogar der BGH selbst hat inzwischen kalte Füße bekommen. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ist jetzt erstmals auch mit einem Rechtsstreit bis zum BGH vorgedrungen, in dem es um Beeinträchtigungen durch Fotos von beweglichen Sachen ging. Es ging um Fotos von alten gemeinfreien Gemälden, die in den Innenräumen der Schlösser hängen. Damit bestand die Chance, in der Urteilsbegründung, die Frage zu klären, ob sich die bisherige Rechtsprechung auch auf bewegliche Sachen übertragen lässt. Der BGH ist uns eine Antwort auf diese Frage nach wie vor schuldig geblieben und hat entschieden, dass die Fotos in diesem Fall aus anderen Gründen verwendet werden durften. Siehe auch GRUR 6/2015 BGH, 19.12.2014 – V ZR 324/13, Keine Störerhaftung bei Vervielfältigung von Fotos alter Kunstwerke – Preußische Kunstwerke (m. Anm. v. Dr. Felix Laurin Stang “Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, enttäuscht aber in der Begründung … Der BGH ergreift bedauerlicherweise die Möglichkeit zur Klärung der bisher offenen Rechtsfrage nicht”).”
Die BGH-Entscheidung: https://openjur.de/u/767642.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (11. Oktober 2016). Fehlentscheidung des LG Stuttgart zur Reproduktionsfotografie. Archivalia. Abgerufen am 2. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c4lo
Der Text zu diesem unerfreulichen Urteil steht mittlerweile online zur Verfügung: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Landgericht_Stuttgart,_Urteil_vom_27._September_2016,_Az._17_O_690-15_(anonymisiert).pdf