“Der BGH hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 23. März 2013 zur Bestimmung des Schutzumfangs eines Sammelwerks im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG entschieden (Az.: I ZR 9/12 – Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Geklagt hatte ein Buchverlag, der vier Bücher mit Bildern des Fotografen Helmut Newton herausgegeben hatte. ”
http://www.urheberrecht.org/news/5064
Wenn es beispielsweise das Bundesverfassungsgericht schafft, die Urteilsbegründungen zum Entscheidungstermin vorzulegen – wieso nicht der BGH?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Oktober 2013). Unfähige alte Männer des BGH sind auch noch stinkfaul. Archivalia. Abgerufen am 12. September 2024 von https://doi.org/10.58079/bja4
Wenn man keine Ahnung hat … Weil der BGH idR am Tag der mündlichen Verhandlung – und normalerweise spätestens innerhalb von 3 Wochen danach – eine Entscheidung verkündet und nicht, wie das BVerfG, einige Monate später (nämlich genau dann, wenn die Gründe fertig geschrieben sind)?
Weil jeder Senat des BGH nicht in 5 – 10 Verfahren im Jahr mündlich verhandelt (wie jeder Senat des BVerfG), sondern in etwa 100 Verfahren?
Sie müssen das dem Herrn Graf nachsehen… …der hält sich schließlich für einen Juragott, ohne jemals Jura studiert zu haben. Einfach zurücklehnen und drüber lachen.