“Das Gesetz regelt, dass amtliche Informationen im Bundesarchiv erst dann eingesehen werden können, wenn eine Schutzfrist von 30 Jahren abgelaufen ist. Das galt jedoch bisher nicht für Unterlagen, die bereits nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) prinzipiell offen standen.
Akten erst offen, dann 30 Jahre geschlossen
Mit der neuen Regelung ändert sich dies. Danach sollen nämlich nur noch die Unterlagen nicht der Schutzfrist unterliegen, die tatsächlich auch per IFG angefragt wurden. Das bedeutet: Dokumente, die nach dem IFG frei zugänglich sind, könnten ins Archiv übergeben werden und danach paradoxerweise wieder geschlossen sein, bis die Schutzfrist von 30 Jahren abgelaufen ist.
Wenn Akten nicht angefragt werden, bevor sie ans Archiv übergeben werden, müssten Bürger also Jahrzehnte darauf warten, die Inhalte einzusehen. Bundesbehörden sollen ihre Akten in der Regel dann dem Archiv anbieten, wenn sie zur „Aufgabenwahrnehmung“ nicht mehr benötigt werden.
Die Neuregelung ist nicht nur unsinnig. Es ist auch juristisch umstritten, ob es legal wäre, bereits dem Prinzip nach offene Akten wieder vom Informationszugang auszunehmen. Zu klären wäre, ob das Archivgesetz in diesem Bereich als Spezialgesetz das Informationsfreiheitsgesetz ausstechen könnte.”
Zum Thema siehe
https://archivalia.hypotheses.org/55420
Kommentar: Das ist in der Tat ein großer Rückschritt. In der amtlichen Begründung steht explizit: “Maßgeblich ist, ob in der laufenden Verwaltung tatsächlich eine Einsichtnahme nach einem Informationszugangsgesetz erfolgt war.” Dass die Bundesarchiv-Archivare eine solche skandalöse Einschränkung der Benutzerrechte durchgehen ließen, bestätigt mich in meiner Einschätzung, dass die deutschen Archivare gegen Informationsfreiheit sind.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Oktober 2016). Skandalös: Novelle des Bundesarchivgesetzes schwächt Informationsfreiheit. Archivalia. Abgerufen am 14. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c4kc
Der Rückschritt sei gar nicht in Frage gestellt, aber ist es denn wirklich so einfach? Dem Prinzip nach ist der Informationszugang nach dem IFG offen, ohne Zweifel. Es gibt aber, auf die konkrete Akte oder meinetwegen auch Sache / Information bezogen, doch eine Reihe von Versagungsgründen. Prüft dann der Archivar, ob die Versagungsgründe auf eine dem Prinzip nach zugängliche Verwaltungsakte, die zu Archivgut geworden ist, anzuwenden sind?
Besonders witzig “Bußgeldbewerte Paginierung” – in welcher analogen Welt lebt eigentlich Netzpolitik. Ich stelle mir gerade die Paginierung der E-Akte vor – was im DMS nun völlig sinnfrei ist. Da redet der Blinde vom Sehen!