Das Urteil verdient Zustimmung. Verhält sich ein sogenannter “Schatzgräber” vorbildich, darf ihm das eigentumsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.
Das Urteil verdient Zustimmung. Verhält sich ein sogenannter “Schatzgräber” vorbildich, darf ihm das eigentumsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen.