“Es besteht kein Unterlassungsanspruch gegenüber Google Street View, wenn noch überhaupt keine Lichtbildaufnahmen angefertigt wurden und der Betroffene gegen die Verwendung der Daten Widerspruch eingelegt hat.”
Landgericht Detmold, Urteil vom 12. Oktober 2013, Az.: 12 O 153/10
http://www.kanzlei.biz/nc/urteile/12-10-2013-lg-detmold-12-o-153-10.html
Zur Streetview-Hysterie:
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. November 2013). Kein Unterlassungsanspruch für noch nicht getätigte Bildaufnahmen durch Google Streetview. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bj92