http://histbav.hypotheses.org/568
“Vor der Benützung im Archiv muss geprüft werden, ob ein Werk bereits veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) – z.B. in einer Ausstellung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht – oder erschienen (§ 6 Abs. 2 UrhG) ist – in einem Buch der Öffentlichkeit angeboten. Ist dies der Fall, ist eine Vorlage im Lesesaal möglich. Liegt eine ungeklärte Rechtslage vor, d.h. das Werk ist weder veröffentlicht noch erschienen, kann eine Vorlage verweigert oder unter Einschränkung, in Form eines Zitier- und Kopierverbots, gewährt werden. ”
Es sind wesentlich mehr Archivalien als Sprachwerke geschützt als die Archivare annehmen. Dass die bloße Vorlage von unveröffentlichtem, urheberrechtlich geschützten Werken im Archiv unzulässig sein kann ist eine vor allem von Heydenreuter propagierte restriktive Unsinns-Doktrin, zu der ich mich hier schon wiederholt ablehnend geäußert habe.
Zusammenfassend meine Zusammenstellung “Sondersammlungen und Urheberrecht”
http://archiv.twoday.net/stories/41788826
Angesichts von Art,. 5 GG sind Auflagen bei der Archivnutzung rechtswidrig, die ein Zitierverbot vorsehen. Das ist nicht die Aufgabe des Archivs, hier eine Grundrechtsabwägung vorzunehmen. Denn ausnahmsweise können auch unveröffentlichte Dokumente gegen den Willen des Urhebers veröffentlicht werden, wie das Bundesverfassungsgericht im Fall Gysi entschieden hat:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19991217_1bvr161199.html
“Als eine weitere Kategorie stellte Frau Dr. Wolf die „gemeinfreien Fotografien“ nach § 2 Abs. 2 UrhG und § 129 UrhG vor. Alle Fotos oder Lichtbilder, die nach dem 31. Dezember 1940 veröffentlicht worden sind und bei denen gleichzeitig der Urheber auch nach diesem Datum verstorben ist, gelten als geschützt, die Frist läuft hier am 1. Januar 2016 ab. Paradoxerweise gilt der Schutz für Lichtbildwerke von 70 Jahren für Werke in den Jahren 2012 – 2015 eigentlich nicht mehr, jedoch schützt der oben genannte Passus diese Werke immer noch. ” Hier hat der Berichterstatter offenkundig etwas missverstanden. Ausführliche Erörterung zu den Lichtbildern, die Dokumente der Zeitgeschichte sind:
http://archiv.twoday.net/stories/5231950
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. November 2013). Irreführende Informationen zum Urheberrecht durch Dr. Susanne Wolf von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bj89