4 Gedanken zu „Münchner Kunstfund: Erste Bilder im Internet“

  1. § 45 Urheberrechtsgesetz:

    Rechtspflege und öffentliche Sicherheit

    (1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.

    (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.

    (3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.

  2. Urheberrecht? Sind einige dieser Bilder nicht noch urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung der Rechtehinhaber nicht veröffentlich werden?

    1. Nutzungsrecht Wie das Wasserzeichen wohl zeigen soll, hat die Staatsanwaltschaft ein gültiges Nutzungsrecht für diesen Zweck erworben 😉

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