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Tränendes statt laufendes Auge: Die BGH-Entscheidung zur angewandten Kunst ist eine Katastrophe für die Wikipedia

“Oh je: Der BGH will kleine Münze für alle urheberrechtlichen Werkarten”, klagt Thomas Hoeren

http://blog.beck.de/2013/11/13/oh-je-der-bgh-will-kleine-m-nze-f-r-alle-urheberrechtlichen-werkarten

“Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. November 2013 (I ZR 143/12 – Geburtstagszug) entschieden, dass an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.

In seiner früheren Rechtsprechung hatte der Bundesgerichtshof die höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. […]

Aus dem Pressetext: “An dieser Rechtsprechung kann – so der Bundesgerichtshof – im Blick auf die Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 nicht festgehalten werden. Durch diese Reform ist mit dem Geschmacksmusterrecht ein eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen und der enge Bezug zum Urheberrecht beseitigt worden. Insbesondere setzt der Schutz als Geschmacksmuster nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern die Unterschiedlichkeit des Musters voraus. Da zudem Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz sich nicht ausschließen, sondern nebeneinander bestehen können, rechtfertigt der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, es nicht, ihr den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst sind deshalb – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen” Leistung zu sprechen.”

Pressemitteilung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=65848&linked=pm&Blank=1

Man mag den BGH dafür kritisieren; denn das ist eine sehr gefährliche Ausweitung des Urheberrechtsschutzes. Aber er konnte wohl nicht anders. Der EuGH hat in mehreren Urteilen eine Art Acquis communautaire fixiert, wonach die künstlerische Leistung für den Urheberrechtsschutz ausreicht (so etwa in EuGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. C-5/08, Infopaq). Hatte der BGH erst eine Absenkung der Schutzhöhe offengelassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus), mußte er sich jetzt dem europäischen Druck beugen. Aber die Folgen!!”

Für die Wikipedia ist das katastrophal, denn ihr hatte die frühere Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, zu Gebrauchszwecken verwendete einfache Gestaltungen, etwa Logos, bildlich zu dokumentieren. Anders als die englischsprachige Wikipedia beruft sich die deutschsprachige Version nicht auf “fair use” oder das Zitatrecht.

Werke der zweckfreien Kunst sind Gemälde und Grafik, die man sich an die Wand hängt, oder künstlerische Skulpturen, wie sie in Museen ausgestellt werden. Angewandte Kunst dient dagegen einem Gebrauchszweck: Logos, Plattencover, Buchumschläge, Produktdesign, usw. Diese Unterscheidung ist durchaus in der Praxis handhabbar.

Die frühere Rechtsprechung war sogar vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet, das die unten wiedergegebene Darstellung “Laufendes Auge” von Franz Zauleck als urheberrechtlich nicht geschützt erklärt hatte.

https://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6pfungsh%C3%B6he#Angewandte_Kunst

Diskussion in der Wikipedia:
https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechtsfragen#BGH_will_kleine_M.C3.BCnze_f.C3.BCr_alles

Der europarechtlich diktierte Zwang zum Schutz der “kleinen Münze” ist nicht nur aus Sicht der Verteidiger freier Inhalte höchst verhängnisvoll.

Nachweise zum Urteil (den Volltext werden die UAM des BHG wohl erst in ein paar Monaten vorlegen):

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20143/12


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (14. November 2013). Tränendes statt laufendes Auge: Die BGH-Entscheidung zur angewandten Kunst ist eine Katastrophe für die Wikipedia. Archivalia. Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bj77


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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