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BVerfG: Unerweisliche Tatsachenbehauptung kann erlaubt sein

Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 hat das BVerfG auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden, dass die Fachgerichte im Wege einer Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht beurteilen müssen, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind.

http://www.bverfg.de/e/rk20160628_1bvr338814.html

Es “müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 99, 185 ). Im Fall von Tatsachenbehauptungen, die weder erweislich wahr noch erwiesenermaßen unwahr sind, ist eine Abwägungsentscheidung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu treffen. Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann auch eine möglicherweise unwahre Behauptung solange nicht untersagt werden, wie zuvor hinreichend sorgfältig deren Wahrheitsgehalt recherchiert worden ist (vgl. BVerfGE 114, 339 ).”

Via
http://www.urheberrecht.org/news/5694/

Siehe auch
https://archivalia.hypotheses.org/58285


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. August 2016). BVerfG: Unerweisliche Tatsachenbehauptung kann erlaubt sein. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/c4ax


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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